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Minister Stamp: Kabinett beschließt Eckpunkte zur Novelle der Abschiebungshaft

Minister Stamp: Kabinett beschließt Eckpunkte zur Novelle der Abschiebungshaft

Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat Eckpunkte zur Änderung des Abschiebungshaftvollzugs beschlossen. Die Landesregierung will mit der Novelle des Gesetzes den erhöhten Sicherheitsanforderungen an die Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige (UfA) in Büren gerecht werden.
11.04.2018
„Die zunehmende Zahl an Ausreisepflichtigen, verbesserte Rückführungsmöglichkeiten bei bisherigen Problemstaaten und veränderte Maßstäbe nach dem Fall Amri führen zu einem erhöhten Bedarf an Abschiebehaftplätzen und erfordern einen weiteren Ausbau der Einrichtung“, sagte Flüchtlingsminister Joachim Stamp.

Das im letzten Jahr in Kraft getretene Bundesgesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht macht zudem eine Angleichung auf Landesebene erforderlich. Die Bundesregierung hat die Abschiebungshaft für Ausreisepflichtige erweitert, von denen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgehen. Durch diese Regelung sind erhöhte Anforderungen an präventive Maßnahmen erforderlich, die im bislang geltenden Abschiebungshaftvollzugsgesetz aus dem Jahr 2015 nur unzureichend geregelt sind.

Auf Grundlage der Eckpunkte wird das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration einen Gesetzentwurf ausarbeiten. Flüchtlingsminister Joachim Stamp: „Praktische Erfahrungen mit dem derzeitigen Abschiebungshaftvollzugsgesetz  haben gezeigt, dass zur Herstellung der Sicherheit in der Einrichtung sowie zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebes gesetzlicher Änderungsbedarf notwendig ist. Auf Personen, die wiederholt gegen Anweisungen des Personals, gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die Hausordnung verstoßen, soll stärker eingewirkt werden können.“

Unter anderem sind folgende Änderungen vorgesehen:
  1. Übermittlung vollzugsrelevanter Informationen an die UfA; bisher fehlen oftmals Informationen über die Untergebrachten, die aus Schutz- und Sicherheitsgründen für alle Beteiligten vom Beginn der Unterbringung an relevant sind (z.B. Vorstrafen, Abhängigkeiten, Gefährlichkeit).
  2. Anlassbezogene Mitteilung bei Entlassung an die Polizei; bislang sehen weder Abschiebungshaftvollzugsgesetz (AHaftVollzG) noch andere ausländerrechtliche Regelungen spezielle Mitteilungspflichten vor.
  3. Einschränkung für (potenziell) gefährliche Personen. Nach dem aktuellen Stand des AHaftVollzG steht den Untergebrachten eine Vielzahl von Freiheiten zu, die die Abschiebungshaft erheblich von der Strafhaft unterscheiden. Künftig soll bei gefährlichen Personen u.a. die Möglichkeit bestehen, die weitreichenden Bewegungs- und Besuchsmöglichkeiten und die Nutzung eigener Mobiltelefone sowie des Internets einzuschränken.
  4. Gesetzliche Befugnis zur Anordnung von Sanktionsmaßnahmen.
  5. Ausbau der Einrichtung und Erweiterung der Kapazitäten.
  6. Bewachte Unterbringung von Abschiebehäftlingen im Krankenhaus; bisher ist ein vorübergehender Vollzug der Haft in einem Krankenhaus nach dem AHaftVollzG nicht möglich.