chancen.nrw

Härtefallkommission des Landes Nordrhein-Westfalen

Härtefallkommission

Die seit 1996 bestehende Härtefallkommission (HFK) des Landes NRW war bis zum 31.12.2004 eine freiwillige Einrichtung. Mit dem Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 wird durch § 23 a des in Artikel 1 des Zuwanderungsgesetzes enthaltenen Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) die Arbeit einer Härtefallkommission institutionalisiert.

§ 23 a Abs. 2 des AufenthG ermächtigt die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine Härtefallkommission nach Abs. 1 einzurichten und das Verfahren zu regeln.

Mit der "Verordnung zur Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23 a des Aufenthaltsgesetzes und zur Regelung des Verfahrens" (Härtefallkommissionsverordnung -HFKVO-) vom 14.12.2004 hat die Landesregierung des Landes NRW von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Auf Grundlage der HFKVO wurde beim Ministerium eine Härtefallkommission und eine Geschäftsstelle eingerichtet.

Die aktuelle Zusammensetzung der Kommission finden Sie hier.

Rechtliche Grundlagen

Die Geschäftsstelle ist ein Referat der Abteilung 5 des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration. Sie ist Anlaufstelle für Ihre an die Härtefallkommission gerichteten Schreiben und steht Ihnen bei Fragen zum Härtefallverfahren gerne zur Verfügung.

Sie erreichen die Geschäftsstelle unter folgender Anschrift:

Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes NRW
Geschäftsstelle der Härtefallkommission
Völklinger Straße 4
40219 Düsseldorf

Darüber hinaus können Sie die Bediensteten der Geschäftsstelle unter den nachstehenden Telefonnummern sowie per Mail (haertefallkommission [at] mkjfgfi.nrw.de (haertefallkommission[at]mkjfgfi[dot]nrw[dot]de)) und Fax (0211 / 837 2200) erreichen:

Frau Verena Budéus
Tel. 0211 / 837 2469

Frau Patricia Herzog
Tel. 0211 / 837 2567 

Frau Petra Krafzig-Konieczny
Tel. 0211 / 837 2566

Herr Hagen Schäfer
Tel. 0211 / 837 2489

Herr Rainer Koppe
Tel. 0211 / 837 2515

Frau Barbara Marx
Tel. 0211 / 837 2532

Das am 01. Januar 2005 in Kraft getretene Aufenthaltsgesetz, zuletzt geändert durch das seit dem 28. August 2007 geltende Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, bietet den Ausländerbehörden unterschiedliche Rechtsgrundlagen, um in Härtefällen Entscheidungen zu Gunsten von in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländern zu treffen.

Neben den Möglichkeiten des Aufenthaltsgesetzes haben alle Ausländerinnen und Ausländer zudem das Recht, den Petitionsausschuss des Landtages anzurufen, um auf diese Weise auf ihre Situation hinzuweisen und so einen besseren Aufenthaltsstatus anzustreben.

In Nordrhein-Westfalen wurde bereits mit der Regierungsbildung 1995 beim nordrhein-westfälischen Innenministerium zusätzlich eine so genannte "Härtefallkommission" eingerichtet, die 1996 ihre Arbeit aufgenommen hat. Sie konnte im Rahmen des damaligen Ausländerrechts Empfehlungen an die zuständigen Ausländerbehörden richten, um ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern z.B. den Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung oder die Durchführung einer medizinisch erforderlichen Therapie zu ermöglichen.

Durch die Novellierung des Ausländerrechts hat sich die Arbeit der Härtefallkommission mit Beginn des Jahres 2005 deutlich verändert. Mit dem neuen § 23a Aufenthaltsgesetz wurde die Institution einer Härtefallkommission und deren Rechte erstmals gesetzlich verankert und inhaltlich gestärkt. Die oberste Landesbehörde wurde ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Härtefallkommission einzurichten.

 

Von dieser Ermächtigung des § 23a Abs. 2 AufenthG hat die Landesregierung sowohl im Hinblick auf die Einrichtung einer Härtefallkommission als auch im Hinblick auf die Möglichkeit der Delegation der Anordnungsbefugnis Gebrauch gemacht. Die Härtefallkommission kann nun neben Empfehlungen auch Härtefallersuchen an die Ausländerbehörde richten.

Die Befugnis zur Aufenthaltsgewährung steht ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründet keine eigenen Rechte der Ausländerin / des Ausländers. Die Härtefallkommission wird nur im Wege der Selbstbefassung tätig und entscheidet autonom, mit welchem der vorgetragenen Fälle sie sich inhaltlich auseinandersetzt. Einzelfälle können von Mitgliedern oder Dritten über die Geschäftsstelle an die Härtefallkommission herangetragen werden. Nur wenn aus dem Kreis der Kommission ein Befassungsbeschluss vorliegt, wird im Einzelfall ein Bericht der zuständigen Ausländerbehörde angefordert.

Kommt die Härtefallkommission nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 23 a AufenthG vorliegen, richtet sie ein Ersuchen an die zuständige Ausländerbehörde. Die Ausländerbehörde entscheidet dann in eigener Zuständigkeit, ob sie diesem folgt und eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Folgt sie dem Ersuchen nicht, informiert sie das Innenministerium und die Geschäftsstelle der Härtefallkommission unter Angabe der Entscheidungsgründe. Auch diese Entscheidung der Ausländerbehörde entfaltet keine justitiable Außenwirkung gegenüber der betroffenen Ausländerin / dem betroffenen Ausländer.

Die Härtefallkommission ist weisungsfrei und unabhängig. Ihr gehören Ärzte, Vertreter der katholischen und evangelischen Kirche, der Wohlfahrtsverbände, von Flüchtlingsorganisationen, einer Ausländerbehörde und der Landesregierung an. Damit gewährleistet das Härtefallverfahren die Einbindung nicht staatlicher Organisationen in schwierige und gesellschaftlich umstrittene ausländerrechtliche Entscheidungen und institutionalisiert den Dialog zwischen staatlichen und nicht staatlichen Stellen.

Seit dem 01. Januar 2005 wurde in annähernd 2.000 Verfahren die Härtefallkommission angerufen, um die aufenthaltsrechtliche Situation zu verbessern. In etwa zwanzig Prozent der beratenen Fälle sah sich die Härtefallkommission nach Abwägung aller für und gegen ein Antragsbegehren sprechenden Gründe in der Lage, wegen des besonders gelagerten Einzelfalles ein Ersuchen an die Ausländerbehörde zu richten. Diesem Ersuchen sind die Ausländerbehörden in der Regel gefolgt. Dadurch konnte den Betroffenen eine Zukunftsperspektive gegeben werden.

Die Härtefallkommission beim Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen besteht nunmehr über 10 Jahre. Ihre Entscheidungen werden von den Betroffenen und den Ausländerbehörden akzeptiert und respektiert. Die Härtefallkommission wird auch weiterhin zur Lösung von Einzelfällen und generellen Verbesserungen beitragen.

Die Härtefallkommission hat 10 Mitglieder. Die Leiterin/der Leiter der Geschäftsstelle ist zugleich Vorsitzende/Vorsitzender der Kommission.

Die zuständige Ministerin hat auf Vorschlag der

  • evangelischen Kirche
  • katholischen Kirche
  • Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege des Landes NRW
  • des Flüchtlingsrat Nordrhein-Westfalen e.V. sowie
  • der Bundesarbeitsgemeinschaft PRO ASYL

 je ein Mitglied sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter ernannt.
 
Darüber hinaus wurde

  • die Leiterin/der Leiter einer Ausländerbehörde einer kreisfreien Stadt,
  • die Leiterin/der Leiter einer Ausländerbehörde eines Kreises,
  • eine Ärztin/ein Arzt und
  • eine Vertreterin/ein Vertreter des für Integrationsfragen zuständigen Ministeriums,

mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter in die Kommission berufen.
Die aktuelle Zusammensetzung der Kommission finden Sie hier.