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Fiktionsbescheinigung

Fiktionsbescheinigung

Mithilfe der Fiktionsbescheinigung wird das Bestehen eines vorläufigen Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet nachgewiesen, das mit dem bei der Ausländerbehörde gestellten Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels regelmäßig entsteht.

Da der Aufenthalt im Bundesgebiet eines Ausländers  grundsätzlich rechtmäßig sein soll, bedarf es einer gesetzlichen Regelung für den Zeitraum des Aufenthalts zwischen der Antragsstellung des Aufenthaltstitels und der Entscheidung der Ausländerbehörde. Daher wird dem Ausländer für den Bearbeitungszeitraum eine Fiktionsbescheinigung ausgehändigt, die nachweist, dass sich der Ausländer trotz Ablaufs seines Aufenthaltstitels  rechtmäßig und damit in nicht strafbarer Weise im Bundegebiet aufhält.

Die Regelungen zur Fiktionsbescheinigung befinden sich im § 81 Absatz 3, 4, 5, 5a und 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und gelten grundsätzlich für Drittstaatsangehörige.

In den ausländerrechtlichen Vorschriften sind im Wesentlichen folgende Fallgestaltungen geregelt:

 

1.    Aufenthalt mit einem Aufenthaltstitel (Fortgeltungsfiktion)
Besitzt der Ausländer einen Aufenthaltstitel und beantragt er rechtzeitig vor Ablauf die Verlängerung oder einen anderen Aufenthaltstitel, dann gilt der bisherige Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend (§ 81 Absatz 4 Satz 1 AufenthG).

Dieser Umstand hat zur Folge, dass alle an den Aufenthaltstitel geknüpften Wirkungen fortgelten, einschließlich der Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit. Konkret bedeutet dies, dass der Ausländer so zu stellen ist, als hätte er einen Aufenthaltstitel, mit allen rechtlichen Konsequenzen.

Darüber hinaus berechtigt die Fortgeltungsfiktion zur (auch visumfreien) (Wieder-)Einreise nach Deutschland.

2.    Erstmalige Beantragung eines Aufenthaltstitels (Erlaubnisfiktion)
Hält sich ein Ausländer rechtmäßig im Bundesgebiet auf und beantragt er einen Aufenthaltstitel, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung über den Antrag als erlaubt (§ 81 Absatz 3 Satz 1 AufenthG).

Regelmäßig sind besonders die sogenannten Positivstaater, die visumfrei ins Bundesgebiet einreisen konnten , von dieser Vorschrift betroffen.
Sofern der Ausländer erstmalig einen Aufenthaltstitel beantragt, ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bis zur Entscheidung über den Antrag hiernach ausgeschlossen.
Die Erlaubnisfiktion berechtigt nicht zur (Wieder-)Einreise nach Deutschland.

3.    Verspätete Antragsstellung (Duldungsfiktion)
Stellt der Ausländer seinen Antrag verspätet, so gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung die Abschiebung als ausgesetzt (§ 81 Absatz 3 Satz 2 AufenthG). Folglich wird der Ausländer so gestellt, als ob er in Besitz einer Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG (vorübergehende Aussetzung der Abschiebung) wäre.  
Zwar besitzt der Betroffene keine Aufenthaltserlaubnis, aber bis zur behördlichen Entscheidung darf er nicht abgeschoben werden.

4.    NEU: Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) und Erwerbstätigkeit gemäß § 81 Absatz 5a AufenthG
Hiernach gilt in den Fällen, in denen die Ausländerbehörde die Ausstellung des eAT für einen Aufenthalt zur Ausbildung oder Erwerbstätigkeit veranlasst hat, die Erwerbstätigkeit in dem Umfang, wie sie in diesem Aufenthaltstitel vorgesehen sein wird, für den Ausländer als erlaubt. Diese Erlaubnis wird in die Fiktionsbescheinigung aufgenommen.
Zudem gilt diese Regelung auch in den Fällen eines Arbeitgeberwechsels, einer Weiterbeschäftigung nach zuvor befristetem Arbeitsverhältnis oder auch einer erstmaligen Beschäftigung.

Die Fiktionsbescheinigung wird auf einem einheitlichen Vordruck ausgestellt.

Sonderfall: Anerkannte Schutzberechtigte
Aufgrund der besonderen rechtlichen Situation entsteht die Fiktionswirkung für die Personengruppe der anerkannten Schutzberechtigen (Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte) nicht erst durch die Beantragung eines Aufenthaltstitels, weshalb die Vorschrift zur Fiktionsbescheinigung nicht unmittelbar anwendbar ist.
Um dennoch die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes der Betroffenen dokumentieren zu können, wird diesen eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt sowie die bisherige Aufenthaltsgestattung bei ihnen belassen. Mithilfe der Fiktionsbescheinigung, der Aufenthaltsgestattung und dem Antragsnachweis der Ausländerbehörde können die Betroffenen dann u.a. ein Basisgirokonto eröffnen oder Anträge auf Sozialleistungen stellen.

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um allgemein unverbindliche Informationen zur Fiktionsbescheinigung nach dem Aufenthaltsgesetz handelt. Für weitere einzelfallbezogene Fragen wenden Sie sich bitte an die für Sie örtlich zuständige Ausländerbehörde (i.d.R. die Ausländerbehörde Ihres Wohnortes).