Kinder- und Jugendschutz
Kinder- und Jugendschutz ist eine Aufgabe von Verfassungsrang
Der Kinder- und Jugendschutz verfolgt einerseits das Ziel, drohende Gefahren von jungen Menschen abzuwenden. Andererseits müssen Jugendliche die nötige Selbsteinschätzung und Kompetenz erwerben, mit Gefahren angemessen umzugehen.
Der Kinder- und Jugendschutz ist eine Aufgabe von Verfassungsrang. Diese Aufgabe ist insbesondere begründet in Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes und in Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Erfüllung des damit verbundenen Auftrages wird in unterschiedlichen Rechtssetzungen ausformuliert. Dazu gehören
- das Jugendschutzgesetz,
- der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (PDF, 70 KB)
- § 14 SGB VIII und
- das Strafgesetzbuch (StGB).
- gesetzlicher Kinder- und Jugendschutz,
- erzieherischer Kinder- und Jugendschutz und
- Jugendmedienschutz.
Servicehotline zum Kinder- und Jugendschutz
Die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (AJS) in Köln bietet eine Telefonhotline an:Unter der Rufnummer 0221 921392-33 gibt es Informationen rund um den Kinder- und Jugendschutz.
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