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Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeit

Das Staatsangehörigkeitsrecht leistet einen wesentlichen Beitrag zur rechtlichen Integration der unter uns lebenden Ausländerinnen und Ausländer. Allein die Einbürgerung ermöglicht ehemaligen Ausländerinnen und Ausländern die uneingeschränkte Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten. Zu den Rechten gehören neben dem Wahlrecht der konsularische Schutz im Ausland ebenso wie das Auslieferungsverbot, zu den Pflichten die Verpflichtung zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit z.B. als Schöffin bzw. Schöffe oder als Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer.

Am 19.01.2024 hat der Deutsche Bundestag eine umfassende Reform des Staatsangehörigkeitsrechts beschlossen. Das neue Staatsangehörigkeitsrecht tritt am 27.06.2025 in Kraft. 
Die Neuerungen sollen Einbürgerungen grundsätzlich erleichtern und sehen u.a. die Möglichkeit einer doppelten Staatsbürgerschaft vor. Die aktualisierten Regelungen ermöglichen es Ausländern, sich bereits nach fünf Jahren anstelle von acht Jahren in Deutschlandeinen deutschen Pass zu beantragen. Bei besonderen Integrationsleistungen besteht sogar die Möglichkeit einer Einbürgerung nach drei Jahren. Strengere Voraussetzungen knüpft das neue Staatsangehörigkeitsgesetz hingegen an den Lebensunterhalt und das Bekenntnis zur Freiheitlich Demokratischen Grundordnung Deutschland.