Nordrhein-Westfalen führt die Bezahlkarte als Regelform der Leistungserbringung für Geflüchtete im Leistungsbezug des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) ein. Nordrhein-Westfalen folgt damit einer entsprechenden Verabredung im Kreis der Länder. Ziel ist insbesondere die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren.
Der Landtag hat im Dezember 2024 eine entsprechende Änderung des Ausführungsgesetzes zum AsylbLG beschlossen (siehe Download-Bereich). Kerninhalt des Gesetzes ist eine Verordnungsermächtigung für das MKJFGFI. Diese Rechtsverordnung, die die inhaltliche Ausgestaltung der Bezahlkarte regelt, hat die Landesregierung ebenfalls noch im Dezember 2024 beschlossen Verordnung zur flächendeckenden Einführung einer Bezahlkarte im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) (Bezahlkartenverordnung NRW-BKV NRW).
Auf dieser Basis startete im Januar 2025 die Pilotierung der Bezahlkarte in zunächst fünf Unterbringungseinrichtungen des Landes. Der zügige Rollout auf das ganze Landesunterbringungssystem erfolgte im Laufe des Jahres 2025, sodass nun alle Landeseinrichtungen die Bezahlkarte eingeführt haben.
Auch die Kommunen führen nach und nach die Bezahlkarte ein, wobei das Ziel eine flächendeckende Anwendung der Bezahlkarte bleibt.
Das Land hat dafür gemeinsam mit 13 anderen Ländern einen Dienstleister beauftragt, der die notwendigen Systeme bereitstellt. Zur Funktionsweise der Bezahlkarte informiert der Dienstleister unter folgendem Link:
Dokumente
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