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Gesetzlicher Kinder- und Jugendschutz
Eine Vielzahl von Gesetzen schützt die Interessen junger Menschen
Kinder- und Jugendschutz ist in Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes und in Art. 6 Abs. 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen begründet. Er soll Kinder und Jugendliche vor Gefahren und Beeinträchtigungen schützen.