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Kinder

Kinderbildungsgesetz NRW

Das Landesgesetz regelt die Grundlagen und die Finanzierung der Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen

Das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) als Landesgesetz regelt die Grundlagen und die Finanzierung der Kindertagesbetreuung sowie die Rahmenbedingungen für die frühkindliche Bildung in Nordrhein-Westfalen.

Das KiBiz regelt die rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen der Kindertagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen.

Das KiBiz regelt die rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen der Kindertagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen.

In der Bildungsvereinbarung NRW vom 30.04.2015 sind der Bildungsbegriff und das Bildungsverständnis formuliert. Die Stärken der Kinder sind der Ausgangspunkt ihrer alltagsintegrierten, ganzheitlichen Förderung. Gemeinsame Bildung und Erziehung aller Kinder wird mit individueller Förderung und Hilfe verbunden, denn nur so kann die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes bestmöglich gefördert werden. Dieser Bildungsauftrag des Elementarbereichs ist im Gesetz verankert. Bildungschancen und Bildungsgerechtigkeit für alle Kinder von Anfang an tatsächlich zu verbessern hat für das Land Nordrhein-Westfalen höchste Priorität. Die Bildungs- und Erziehungsarbeit in den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege steht in der Kontinuität des kindlichen Bildungsprozesses, der in der Familie beginnt und bei der Selbstbildung durch unmittelbare Wahrnehmung und aktives Handeln einerseits und Einfluss der Umgebung andererseits im wechselseitigen Verhältnis zueinanderstehen. Mit diesem Verständnis nimmt frühkindliche Bildung das Kind individuell und ganzheitlich mit seinen vielfältigen Stärken und Entwicklungspotenzialen in den Blick. Wichtige Grundlage hierfür ist die regelmäßige alltagsintegrierte wahrnehmende Beobachtung des Kindes, die in eine regelmäßige Dokumentation mündet und die auch Gegenstand von Entwicklungsgesprächen mit den Eltern ist.

Zur Bekräftigung des angestrebten Qualitätsentwicklungsprozesses für die Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen hat das Land gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden, den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege und den Kirchen eine Vereinbarung über die Fort- und Weiterbildung der pädagogischen Kräfte geschlossen.

Um Eltern bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu unterstützen wurde das Wunsch- und Wahlrecht, das bereits im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) verankert ist, auch in das Kinderbildungsgesetz aufgenommen  und gestärkt. Eltern haben demnach das Recht, für ihr Kind ein Betreuungsangebot zu wählen, das ihren Vorstellungen am ehesten entspricht. Es bezieht sich auf tatsächlich vorhandene Plätze, das heißt, es steht unter dem Vorbehalt, dass in der gewünschten Kindertageseinrichtung oder bei der ausgewählten Kindertagespflegeperson auch tatsächlich Plätze zur Verfügung stehen.

Eltern sind die wichtigsten Partner für die pädagogischen Fachkräfte in der Kindertagesbetreuung. Das KiBiz räumt den Eltern verschiedene Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte ein, die ihnen die Möglichkeit eröffnet, sich konstruktiv in den Bildungs- und Erziehungsprozess einzubringen. Darüber hinaus wird  auch eine demokratisch legitimierte örtliche und überörtliche Elternmitwirkung ermöglicht (Jugendamtselternbeiräte und Landeselternbeirat).


In der Bildungsvereinbarung NRW vom 30.04.2015 sind der Bildungsbegriff und das Bildungsverständnis formuliert. Die Stärken der Kinder sind der Ausgangspunkt ihrer alltagsintegrierten, ganzheitlichen Förderung. Gemeinsame Bildung und Erziehung aller Kinder wird mit individueller Förderung und Hilfe verbunden, denn nur so kann die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes bestmöglich gefördert werden. Dieser Bildungsauftrag des Elementarbereichs ist im Gesetz verankert. Bildungschancen und Bildungsgerechtigkeit für alle Kinder von Anfang an tatsächlich zu verbessern hat für das Land Nordrhein-Westfalen höchste Priorität.

Die Bildungs- und Erziehungsarbeit in den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege steht in der Kontinuität des kindlichen Bildungsprozesses, der in der Familie beginnt und bei der Selbstbildung durch unmittelbare Wahrnehmung und aktives Handeln einerseits und Einfluss der Umgebung andererseits im wechselseitigen Verhältnis zueinanderstehen. Mit diesem Verständnis nimmt frühkindliche Bildung das Kind individuell und ganzheitlich mit seinen vielfältigen Stärken und Entwicklungspotenzialen in den Blick. Wichtige Grundlage hierfür ist die regelmäßige alltagsintegrierte wahrnehmende Beobachtung des Kindes, die in eine regelmäßige Dokumentation mündet und die auch Gegenstand von Entwicklungsgesprächen mit den Eltern ist.

Zur Bekräftigung des angestrebten Qualitätsentwicklungsprozesses für die Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen hat das Land gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden, den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege und den Kirchen eine Vereinbarung über die Fort- und Weiterbildung der pädagogischen Kräfte geschlossen.

Um Eltern bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu unterstützen wurde das Wunsch- und Wahlrecht, das bereits im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) verankert ist, auch in das Kinderbildungsgesetz aufgenommen  und gestärkt. Eltern haben demnach das Recht, für ihr Kind ein Betreuungsangebot zu wählen, das ihren Vorstellungen am ehesten entspricht. Es bezieht sich auf tatsächlich vorhandene Plätze, das heißt, es steht unter dem Vorbehalt, dass in der gewünschten Kindertageseinrichtung oder bei der ausgewählten Kindertagespflegeperson auch tatsächlich Plätze zur Verfügung stehen.

Eltern sind die wichtigsten Partner für die pädagogischen Fachkräfte in der Kindertagesbetreuung. Das KiBiz räumt den Eltern verschiedene Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte ein, die ihnen die Möglichkeit eröffnet, sich konstruktiv in den Bildungs- und Erziehungsprozess einzubringen. Darüber hinaus wird  auch eine demokratisch legitimierte örtliche und überörtliche Elternmitwirkung ermöglicht (Jugendamtselternbeiräte und Landeselternbeirat).

 

Kinder haben Rechte

Ministerium veröffentlicht UN-Kinderrechtskonvention in kindgerechter Sprache

Kinder und Jugendliche haben das Recht darauf, gesund und sicher aufzuwachsen und in ihrer Entwicklung zu eigenständigen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten gefördert zu werden. Dazu gehört auch der Schutz vor Verwahrlosung, Misshandlung und Gewaltanwendung. So formuliert es die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen von 1989.

Nordrhein-Westfalen bekennt sich zu seiner besonderen Verantwortung für Kinder und Jugendliche und hat die Rechte der Kinder bereits 2002 in die Landesverfassung aufgenommen. Politik und Gesellschaft müssen dafür sorgen, dass Kinder ihre Rechte im Alltag tatsächlich wahrnehmen und durchsetzen können. Sie haben die Aufgabe, die Rechte der Kinder zu stärken. Die Würde des Menschen und seine Rechte hängen nicht von seiner Artikulationsfähigkeit ab. Wir müssen den Kindern in unserem Land große Beachtung schenken. Sie sind die Zukunft unserer Gesellschaft.

Damit Kinder sich besser über ihre Rechte informieren können, hat Nordrhein-Westfalen die Broschüre erstmals zum 10. (1999), zum 15. sowie zum 20. Jahrestag der UN-Kinderrechtskonvention herausgegeben bzw. neu aufgelegt. Im Jahr 2009 wurde die Broschüre gemeinsam mit der "National Coalition" herausgegeben. 2013 gab es eine weitere Neuauflage, weil Ende 2012 der Deutsche Bundestag ein Fakultativprotokoll zum Individualbeschwerdeverfahren zur UN-Kinderrechtskonvention beschlossen hatte. In der 52-seitigen Broschüre ist der Text der Konvention kindgerecht übersetzt. Sie können die Broschüre hier als PDF (3 MB) downloaden oder in der Druckfassung beim Ministerium über den Broschürenservice bestellen.

Kinderzuschlag

Familien mit niedrigem Einkommen können ergänzende Unterstützung durch den Kinderzuschlag erhalten.

Der Kinderzuschlag unterstützt Familien mit Kindern, die über ein geringes Einkommen verfügen. Ziel ist es, die wirtschaftliche Selbständigkeit dieser Familien zu stärken und Kinderarmut zu vermeiden.

Der Kinderzuschlag wird für kindergeldberechtigte Kinder, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, gezahlt. Anspruchsberechtigt sind Eltern, die zwar ihren eigenen Lebensunterhalt sicherstellen können, nicht aber den ihrer Kinder.

Der schriftliche Antrag wird bei den Familienkassen der Agentur für Arbeit gestellt. Nähere Informationen finden Sie auf dem Familienportal und auf der Internetseite Kinderzuschlag der Bundesagentur.