Junge Menschen wollen sich einmischen, mitbestimmen und an der Gestaltung ihrer Lebenswelt teilhaben. Dies zu fördern ist eine zentrale Aufgabe der Politik. Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen kann an vielen Orten und in verschiedenen Formen stattfinden: In der Kita oder Schule, in Einrichtungen der Jugendarbeit oder -hilfe, in der Politik, im sozialen Umfeld oder in Unternehmen sowie in eigens dafür geschaffenen Projekten. Teilhabe an gesellschaftlichen Prozessen erfordert eine aktive Partizipation junger Menschen vor Ort, in den Lebensbereichen von Kindern und Jugendlichen.
Die Landesregierung setzt sich in besonderer Weise für eine breite Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an gesellschaftlichen Entscheidungs- und Gestaltungsprozessen ein. Sie will dafür Sorge tragen, dass
- Kinder und Jugendliche stärker in politische Entscheidungsprozesse auf allen Ebenen einbezogen werden,
- gemeinsam mit den relevanten Einrichtungen und Organisationen etwas dafür getan wird, dass Kinder und Jugendliche bei der Ausgestaltung der Angebote der Jugendarbeit stärker einbezogen und beteiligt werden,
- Ganztagsschulen und ihre Partner ermutigt werden, die im Ganztag angelegten Möglichkeiten zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen stärker in die Umsetzung gebracht werden.
Beteiligungsrechte: gesetzlich verankert und verlässlich gefördert
Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen sind in Nordrhein-Westfalen rechtlich festgeschrieben. Bereits im Jahr 2004 wurden im Kinder- und Jugendfördergesetz (3. AG-KJHG) NRW die Mitbestimmungsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche deutlich erweitert. Es ist u.a. festgelegt, dass junge Menschen an allen ihre Interessen berührenden Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen angemessen zu beteiligen sind, z.B. mit Blick auf das Wohnumfeld, den Verkehr und die öffentliche Einrichtungen.
Mit dem Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 2025 hat der Landtag die Einfügung eines Paragraphen zur Beteiligung von Kindern und Jugendlich in die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beschlossen (§ 27 a GO NRW).Der Paragraph sieht ebenfalls vor, dass die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen Kinder und Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen sollen. Dafür sind von den Gemeinden geeignete Beteiligungsverfahren zu entwickeln. Insbesondere kann eine Gemeinde eine Jugendvertretung einrichten. Eine solche Einrichtung kann auch von Jugendlichen beantragt werden. Sofern eine Jugendvertretung eingerichtet wird, sind ihr zudem angemessene finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen
Die nordrhein-westfälische Landesregierung unterstützt die Entfaltung und Neuentwicklung von Partizipationsmöglichkeiten. Als Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche werden über das Jugendministerium nicht nur die landeszentralen Jugendverbände strukturell gefördert. Zur Umsetzung von Projekten etwa in Kommunen und in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe stehen unter anderem in der Position 2.1 „Einmischende Jugendpolitik/Beteiligung/Mitbestimmung“ des Kinder- und Jugendförderplans (KJFP) des Landes NRW jährlich Mittel zur Verfügung. Im Jahr 2025 sind das rund 2,9 Millionen Euro.