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Jugend

Jugendverbandsarbeit

Jugendverbände leisten wichtigen Beitrag in der Jugendarbeit

Das Angebot der Jugendverbände in Nordrhein-Westfalen ist sehr breit gefächert. Es reicht von religiösen und politischen Verbänden bis hin zu Verbänden, die ein bestimmtes Hobby oder Engagement auf ihre Fahnen geschrieben haben. Zusammengeschlossen sind sie im Landesjugendring Nordrhein-Westfalen, der die Interessen der Jugendlichen gegenüber Politik und Gesellschaft vertritt.

In Nordrhein-Westfalen haben sich 27 anerkannte Jugendverbände im Landesjugendring Nordrhein-Westfalen zusammengeschlossen. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zur Sozialisation und Persönlichkeitsbildung von jungen Menschen. Sie bieten vielfältige Chancen und Möglichkeiten der Selbstorganisation, der Interessenvertretung, der politischen Bewusstseinsbildung, der Freizeit und der Erholung. Die Angebote der Jugendverbände richten sich an alle jungen Menschen und eröffnen soziale Räume zur Selbstbestätigung und Mitverantwortung.

Die Jugendverbände bieten und leisten:

  • Förderung und Selbstorganisation junger Menschen
  • Politische und soziale Bildung
  • Kinder- und Jugendfreizeitangebote
  • Förderung des ehrenamtlichen Engagements
  • Zusammenwirken mit der Schule in Fragen der Bildung junger Menschen

Nähere Informationen über die Jugendverbandsarbeit in NRW erhalten Sie auf der Website des Landesjugendrings Nordrhein-Westfalen.

Offene Kinder- und Jugendarbeit

Kinder- und Jugendförderplan unterstützt rund 2.200 Einrichtungen

Die Offene Kinder- und Jugendarbeit bietet jungen Menschen vielfältige Möglichkeiten der Freizeitgestaltung und Bildung. Die landesweit rund 2.200 Einrichtungen befinden sich meistens in unmittelbarer Nähe der Jugendlichen. Deshalb erreichen sie die größte Zahl junger Menschen im Alter von 6 bis 18 Jahren.

Offene Kinder- und Jugendarbeit bedeutet, dass die Angebote von jedem Mädchen und Jungen besucht werden können. Sie sind also nicht an eine Mitgliedschaft gebunden und sind kostenfrei. Die Angebote der Offenen Kinder- und Jugendarbeit richten sich besonders an sozial benachteiligte und bildungsferne junge Menschen und leisten dadurch einen Beitrag zur Integration und helfen Ausgrenzung zu vermeiden. Die Angebotsorte und -formen sind dabei sehr vielfältig. Sie reichen von Jugendzentren, Häusern der offenen Tür, Kinder- und Jugendtreffs, Spielmobilen, Abenteuerspielplätzen bis hin zu Schulen, in denen Freizeitmöglichkeiten, Projektarbeit zu bestimmten Fragen, sportliche Aktivitäten, Medienangebote, Hausaufgabenhilfen und vieles mehr angeboten wird. Die Jugendzentren und Kinder- und Jugendtreffs sind in Nordrhein-Westfalen weit verbreitet. Fast jede Gemeinde verfügt über solche Einrichtungen, zumindest jene Gemeinden, die ein eigenes Jugendamt haben. Außer den Kommunen unterhalten auch sogenannte freie Träger Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit.

Die Landesregierung fördert durch den Kinder- und Jugendförderplan die rund 2.200 Einrichtungen sowie besondere Projekte, zum Beispiel für Kinder in individuellen Notlagen oder die Mädchen- und Jungenarbeit.

Kinder- und Jugendarbeit

NRW bietet eine Fülle an Angeboten der Jugendarbeit zur Förderung von Jugendlichen

Alle Jugendlichen haben ein Recht auf die Förderung ihrer Entwicklung, auf Bildung und auf gesellschaftliche Teilhabe. Die vielfältigen Angebote der Jugendarbeit in Nordrhein-Westfalen eröffnen den Jugendlichen wichtige Zugänge zu dieser Förderung.

Die Jugendarbeit in Nordrhein-Westfalen ist sehr vielfältig: Es gibt  rund 2.200 Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit, 22 Jugendverbände sind im Landesjugendring zusammengeschlossen, über 40 Jugendkunstschulen, 60 Jugendwerkstätten und zahlreiche andere Angebote in offener und gebundener Form. Informieren Sie sich auf unseren Internetseiten über das breite Angebot der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit. Die folgenden Links und Downloads bieten einen umfassenden Überblick über die verschiedenen Formen der Jugendarbeit:

Kinder- und Jugendförderplan

Der Kinder-und Jugendförderplan beschreibt die Ziele und Aufgaben der Kinder- und Jugendförderung auf Landesebene und gibt die fachlichen Förderschwerpunkte vor. Das Jugendförderungsgesetz verpflichtet das Land, für jede Legislaturperiode einen Kinder- und Jugendförderplan aufzustellen.

Der Kinder- und Jugendförderplan des Landes Nordrhein-Westfalen (KJFP NRW 2023-2027) steht unter dem Motto "Kinder und Jugendliche bestimmen mit – Jungen Menschen Perspektiven geben" und soll dazu beitragen, dass alle Kinder und Jugendlichen Möglichkeiten erhalten um mitreden, mitgestalten und mitbestimmen zu können.
 
Der Kinder- und Jugendförderplan wurde erstellt gemäß § 9 des Dritten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes – Kinder- und Jugendförderungsgesetz (3. AG-KJHG - KJFöG). Der Kinder- und Jugendförderplan wurde am 12. Juli 2023 von der Landesregierung beschlossen.

Jugendbeteiligung

Schwerpunkt einer einmischenden Jugendpolitik ist es, Jugendlichen vielfältige Möglichkeiten zu bieten, sich an Entscheidungen zu beteiligen

Kinder und Jugendliche müssen noch mehr Gelegenheiten bekommen, Entscheidungsprozesse in ihrem sozialen Umfeld, in der Schule, dem Verein oder der Politik mitzugestalten. Die Landesregierung unterstützt dies durch rechtliche Rahmenbedingungen, eine verstärkte Projektförderung und Serviceangebote für Kinder und Jugendliche vor Ort.

Junge Menschen wollen sich einmischen, mitbestimmen und an der Gestaltung ihrer Lebenswelt teilhaben. Dies zu fördern ist eine zentrale Aufgabe der Politik. Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen kann an vielen Orten und in verschiedenen Formen stattfinden: In der Kita oder Schule, in Einrichtungen der Jugendarbeit oder -hilfe, in der Politik, im sozialen Umfeld oder in Unternehmen sowie in eigens dafür geschaffenen Projekten. Teilhabe an gesellschaftlichen Prozessen erfordert eine aktive Partizipation junger Menschen vor Ort, in den Lebensbereichen von Kindern und Jugendlichen.

Die Landesregierung setzt sich in besonderer Weise für eine breite Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an gesellschaftlichen Entscheidungs- und Gestaltungsprozessen ein. Sie will dafür Sorge tragen, dass

  • Kinder und Jugendliche stärker in politische Entscheidungsprozesse auf allen Ebenen einbezogen werden,
  • gemeinsam mit den relevanten Einrichtungen und Organisationen etwas dafür getan wird, dass Kinder und Jugendliche bei der Ausgestaltung der Angebote der Jugendarbeit stärker einbezogen und beteiligt werden,
  • Ganztagsschulen und ihre Partner ermutigt werden, die im Ganztag angelegten Möglichkeiten zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen stärker in die Umsetzung gebracht werden.

Beteiligungsrechte: gesetzlich verankert und verlässlich gefördert

Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen sind in Nordrhein-Westfalen rechtlich festgeschrieben. Bereits im Jahr 2004 wurden im Kinder- und Jugendfördergesetz (3. AG-KJHG) NRW die Mitbestimmungsmöglichkeiten für Kinder- und Jugendliche deutlich erweitert. Es ist u.a. festgelegt, dass junge Menschen an allen ihre Interessen berührenden Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen angemessen zu beteiligen sind, z.B. mit Blick auf das Wohnumfeld, den Verkehr und die öffentliche Einrichtungen.

Die nordrhein-westfälische Landesregierung unterstützt im Rahmen der allgemeinen Zielsetzung die Entfaltung und Neuentwicklung von Partizipationsmöglichkeiten. Dazu werden zum einen die landeszentralen Jugendverbände als Interessenvertreter für Kinder und Jugendliche strukturell gefördert, sowie zum anderen konkrete Einzelprojekte in der Kommune und in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.
 

Diese Partizipationsprojekte werden aus Mitteln des  Kinder- und Jugendförderplans (KJFP) des Landes NRW, Position 2.1 „Einmischende Jugendpolitik/Beteiligung/Mitbestimmung“, unterstützt. Hierfür stehen 2,6 Millionen Euro jährlich zur Verfügung.
 

Weiterhin unterstützt seit dem 1.Januar 2014 die Servicestelle Kinder- und Jugendbeteiligung beim LWL-Landesjugendamt in Münster Kinder und Jugendliche konkret dabei, ihre Beteiligungsmöglichkeiten vor Ort wahrzunehmen bzw. zu verbessern.

Die Servicestelle entwickelt Angebote für ganz Nordrhein-Westfalen und ist Anlaufstelle für Kinder und Jugendliche, die sich in Entscheidungsprozesse auf kommunaler Ebene einbringen wollen: Sowohl in der Kinder- und Jugend(-verbands-)arbeit als auch in lokalen Gruppen, Zusammenschlüssen und Initiativen junger Menschen. Sie unterstützt bei der Neugründung kommunaler Kinder- und Jugendgremien und richtet sich darum auch an Verantwortungsträger für die Beteiligung Jugendlicher in Politik und Verwaltung, in Kommunalparlamenten, der Kinder- und Jugendarbeit und der Jugendhilfeplanung.

In den nordrhein-westfälischen Kommunen gibt es derzeit rund 80 Kinder- und Jugendgremien, die häufig durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Jugendämter betreut werden. In ihnen engagieren sich jungen Mandatsträger für Kinder- und Jugendthemen in ihrer Stadt. Sie befassen sich mit allen Themenbereichen, die sie für besonders wichtig erachten: z.B. Fragen der Gestaltung des lokalen Nahraums aus der Sicht von Kindern und Jugendlichen, der Flüchtlingsthematik, des Zusammenlebens von Generationen und Nationalitäten, der Gewalt- und Drogenproblematik, des Schutzes der Umwelt, der Beachtung von Grundrechten, sozialer Gerechtigkeit u.v.m.

Einmal im Jahr sind diese Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu einem landesweiten Treffen aller Kinder- und Jugendgremien in NRW eingeladen, dem "Workshop unter Palmen" (WUP). Dieser wird gemeinsam von der Stadt Herne und dem Ministerium veranstaltet. Hier tauschen sie sich über unterschiedliche Aktivitäten und Erfahrungen aus, beleuchten Probleme und Erfolge der Arbeit und entwickeln Formen der weiteren Zusammenarbeit und der regionalen Vernetzung.

Die Interessen der lokalen Gremien werden durch den Kinder- und Jugendrat (KiJuRat) NRW gegenüber dem Land vertreten. Der KiJuRat NRW versteht sich als landesweite Vertretung aller Kinder- und Jugendgremien in Nordrhein-Westfalen und möchte die Schaffung eines Netzwerks zur Koordination der Arbeit, der Kommunikation und zum Erfahrungsaustausch zwischen den einzelnen Gremien fördern. Als eine landesweite "Stimme" junger Menschen in NRW arbeitet er auch mit dem Landesjugendring NRW sowie der LandesschülerInnenvertretung NRW zusammen.

Eigenständige, einmischende Jugendpolitik in Nordrhein-Westfalen

Nordrhein-Westfalen will die Beteiligungsmöglichkeiten für junge Menschen verbessern.

Auf Landesebene sind in der Vergangenheit bereits mehrere Initiativen ins Leben gerufen worden, durch die sich Jugendliche aktiv in die Politik einmischen können.

Im Koalitionsvertrag 2022-2027 wurde sich darauf verständigt, die Beteiligung junger Menschen zu stärken.

In einem partizipativen Prozess wird ein „Aktionsplan Jugendbeteiligung“ erarbeitet. Die Stärkung der Kinder- und Jugendbeteiligung und der Jugendringe vor Ort sollen Bausteine dieses Aktionsplans sein.

Ziel ist es, die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an Angelegenheiten, die sie betreffen, verbindlich festschreiben. Um die Folgen von politischen Beschlüssen und Gesetzgebungsverfahren auf junge Menschen stärker in den Blick nehmen, wird auch geprüft, inwiefern ein „Jugend-Check“, der Folgen von Gesetzen auf Kinder und Jugendliche im Gesetzgebungsverfahren unbürokratisch beurteilt, eingeführt werden kann.

Ergänzt werden diese Maßnahmen um konkrete Projekte der Träger der Kinder- und Jugendarbeit zur Beteiligung und Mitbestimmung junger Menschen auf Landes- und kommunaler Ebene.

 

Jugendämter

Das Jugendamt nimmt die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wahr. Zweck der öffentlichen Jugendhilfe ist die Förderung der Erziehung und Entwicklung junger Menschen. Der öffentlichen Jugendhilfe kommt allerdings kein eigenständiger Erziehungsauftrag zu, da nach den gesetzlichen Bestimmungen den Eltern das natürliche Recht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder gebührt. Die öffentliche Jugendhilfe zeigt demzufolge Kindern, Jugendlichen und Eltern in Konfliktsituationen Wege auf, wie sie diese selbst lösen können und bietet Beratung und passgenaue Unterstützung an.

Dabei hält das Jugendamt folgende sozialpädagogischen Leistungen vor:

  • Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder - und Jugendschutzes,
  • Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie,
  • Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege,
  • Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen,
  • Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen,
  • Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung.


Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind:

  • die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen,
  • die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis,
  • die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit  verbundenen Aufgaben,
  • die Tätigkeitsuntersagung,
  • die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten,
  • die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind,
  • die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz,
  • die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern, die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften, Beistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft und Gegenvormundschaft des Jugendamtes, Beurkundung und Beglaubigung,
  • die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden.


Weitere und ausführlichere Informationen über die Aufgaben und die Arbeit der Jugendämter finden Sie unter www.unterstuetzung-die-ankommt.de.

Welches Jugendamt ist für Sie zuständig?

Für alle Ihre Fragen, die Tageseinrichtungen für Kinder betreffen, ist das Jugendamt Ihre erste Anlaufstelle. Manchmal ist es jedoch nicht ganz klar, welches Jugendamt für Sie zuständig ist und wie man es erreicht. Hier helfen wir Ihnen. Suchen Sie einfach über das Alphabet oder den Postleitzahlenbereich den Namen der Gemeinde, in der Sie leben, und finden Sie so Ihr Jugendamt.

Hinweis: Wir kontrollieren unsere Datenbank regelmäßig auf Aktualität und Richtigkeit hin. Sollten Sie jedoch einmal „an die falsche Adresse“ geraten, bitten wir Sie um eine kurze Mitteilung per E-Mail an poststelle [at] mkjfgfi.nrw.de (poststelle[at]mkjfgfi[dot]nrw[dot]de).

Jugendamtssuche

Alternativ finden Sie die für Sie zuständige Jugendamtsstelle, indem Sie den Anfangsbuchstaben der Stadt anklicken.

Gewaltprävention

Alle Kinder haben ein Recht auf Achtung, Schutz und Förderung und auf ein gewaltfreies Aufwachsen

Nicht alle Kinder in Deutschland wachsen gewaltfrei auf. Einige leiden unter körperlicher oder seelischer Gewalt, die sie z.B. zu Hause, in einer Institution oder in ihrer Peergroup erfahren und werden so massiv in ihren Rechten verletzt, die ihnen bspw. durch die UN-Kinderrechtskonvention zustehen.  Es ist Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen (§ 1 Abs. 3 SGB VIII).

Insbesondere der Schutz vor körperlicher und seelischer Misshandlung, Vernachlässigung sowie vor sexuellem Missbrauch und sexualisierter Gewalt (hier kommen Sie auf unsere Seite "Prävention sexualisierter Gewalt") spielt dabei eine zentrale Rolle. Dabei ist die Prävention von Gewalt gegen Kinder und Jugendliche ein zentrales Arbeitsfeld. Deren Ziel ist es, Kinder, Jugendliche und ihre Eltern über mögliche Gefährdungen und Risiken aufzuklären und das Selbstbewusstsein sowie die Persönlichkeit der Kinder zu stärken.
 
Schwerpunkte in der Präventionsarbeit sind u.a. die Themen: Häusliche Gewalt, Zwangsheirat sowie die sog. Loverboy-Methode. Weitere Informationen finden Sie in den untenstehenden Klapptexten.

Förderungen des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen

„Aus Mitteln des Kinder- und Jugendförderplans NRW (insbesondere aus Pos. 6.1 – Präventive Angebote in der Kinder- und Jugendhilfe) können präventive Angebote zur Auseinandersetzung mit vielfältigen Risiken des Aufwachsens gefördert werden, weitere Informationen zum Kinder- und Jugendförderplan. Dies umfasst Themen, wie politische und religiöse Radikalisierung, Risiken der Digitalisierung und des Umgangs mit Medien, Gewalt, Drogen-, Alkohol- und Tabakwarenmissbrauch. Förderfähig sind zudem auch Angebote zur Prävention sexualisierter Gewalt oder Maßnahmen, die Träger bei der Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Kinderschutzkonzepten unterstützen. Schließlich können Projekte gefördert werden, die dazu beitragen, junge Menschen bei der Bewältigung von krisenbedingten Beeinträchtigungen zu unterstützen und ihre Persönlichkeit zu stärken. 

Darüber hinaus fördert das MKJFGFI Angebote, die sich insbesondere an Mädchen und junge Frauen in besonderen Lebenslagen richten. Mädchenhäuser bzw. Mädchenberatungsstellen, die betroffenen Mädchen sowie jungen Frauen unter anderem durch qualifizierte Beratungen, Gesundheitsfürsorge und das Bereitstellen von geschützten Räumen konkrete und schnelle Hilfe anbieten, werden dabei aus Landesmitteln unterstützt.“

Im Einzelnen werden folgende Projekte gefördert:

Das MKJFGFI fördert die Durchführung von Maßnahmen für Mädchen und junge Frauen in besonderen Lebenslagen (z. B. Empowermentangebote bzw. –workshops, Selbstbehauptungskurse, Kreativangebote und Gruppentrainings). Die Angebote richten sich an alle Mädchen und junge Frauen. Einige Projekte richten sich dabei insbesondere an Mädchen und junge Frauen, die auf der Flucht oder in ihrem Herkunftsland (sexualisierte) Gewalterfahrungen gemacht haben. Die vielfältigen Projekte, z. B. zu Gewaltprävention, Essstörungen, Medienkompetenz oder Liebe und Sexualität, werden von unterschiedlichen Mädchenberatungsstellen angeboten. Geschultes Fachpersonal stärkt und fördert die Mädchen, leistet Aufklärungsarbeit und informiert diese über deren Rechte.
Darüber hinaus können sich alle Mädchen und jungen Frauen in Krisensituationen (oder auch einfach so) zu allen Fragen, Sorgen und Problemen, die sie im Alltag, in der Schule, in ihrer Familie oder in ihrem Freundeskreis erfahren, an die Mädchenberatungsstellen bzw.  Mädchenhäuser wenden.
Weitere Informationen zu den Projekten sind auf den Webseiten der Mädchenberatungsstellen / Mädchenhäuser zu finden:

Das Land Nordrhein-Westfalen fördert zudem die Vorhaltung von Plätzen für eine anonyme und sofortige Aufnahme und Betreuung von Mädchen und jungen Frauen, die von Zwangsheirat bzw. (häuslicher) Gewalt betroffen oder bedroht sind. Dies beinhaltet auch einen inklusiven Platz für Mädchen und junge Frauen mit Behinderung.
Hierzu werden, unabhängig von Kostenzusagen der zuständigen Jugendämter, in unterschiedlichen Jugendhilfeeinrichtungen in NRW qualifizierte Notaufnahmeplätze zum Schutz vor Zwangsheirat bzw. vor (häuslicher) Gewalt vorgehalten. In den Einrichtungen erhalten die Betroffenen rund um die Uhr eine fachliche Betreuung. Weitere Informationen zu diesem Thema und zu den Schutzplätzen finden Sie auf den Webseiten der Zufluchtsstätten:


Anonyme Zufluchtsstätte Mädchenhaus Bielefeld
Telefon: 0521 21010 (Tag und Nacht erreichbar)
E-Mail: zuflucht[at]maedchenhaus-bielefeld.de (zuflucht[at]maedchenhaus-bielefeld[dot]de)

Anonyme Zufluchtsstätte Mädchenhaus Düsseldorf
Telefon: 0211 311 929 60
E-Mail: zuflucht[at]promaedchen.de (zuflucht[at]promaedchen[dot]de)

Anonyme Zufluchtsstätte Ev. Jugendhilfe Godesheim
Telefon: 0228 3827 444
E-Mail: fachberatung[at]godesheim.de (fachberatung[at]godesheim[dot]de)

Anonyme Zuflucht beim LWL Hamm
Telefon: 0160 91514045 (Tag und Nacht erreichbar)
E-Mail: lwl-heikihamm[at]lwl.org (lwl-heikihamm[at]lwl[dot]org)

Häusliche Gewalt umfasst alle Formen physischer, sexueller und/oder psychischer Gewalt zwischen Personen, die in einem Haushalt zusammenleben. Unter den Begriff der häuslichen Gewalt lässt sich somit nicht nur die Gewalt in Paarbeziehungen subsumieren, sondern auch Gewalt gegen im Haushalt lebende ältere Menschen, die Gewaltausübung von Eltern gegen Ihre Kinder oder Gewalt von Kindern gegen ihre Familienangehörige.
 
Häusliche Gewalt ist verletzend, strafbar und keine Privatangelegenheit. Sie wird in vielfältigen Erscheinungsformen ausgeübt. Diese reichen von subtilen Formen der Gewaltausübung, wie z. B. das Ignorieren der Bedürfnisse und Befindlichkeiten der/des Geschädigten, über Demütigungen, Beleidigungen und Einschüchterungen, Bedrohungen sowie psychischen, physischen und sexuellen Misshandlungen, Freiheitsberaubung oder gar zu versuchten oder vollendeten Tötungen.
 
Es ist Aufgabe der öffentlichen Jugendhilfe, in solchen Fällen eine Kindeswohlgefährdung zu erkennen und durch Hilfsangebote und in notwendigen Fällen auch in Form von Inobhutnahmen ihrem gesetzlichen Auftrag gem. § 42 Abs. 1 SGB VIII entsprechend tätig zu werden und das Wohl des Kindes sicherzustellen.

Bei einer erzwungenen Eheschließung wird das Recht auf Selbstbestimmung, die Würde des Menschen und die persönliche Freiheit in eklatanter Weise verletzt. Es handelt sich um eine Menschenrechtsverletzung, die nach § 237 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar ist.
Zumeist werden Mädchen und junge Frauen, die häufig aus patriarchalisch geprägten Familien stammen, durch physische oder psychische Gewalt dazu gezwungen, eine ungewollte Ehe einzugehen. Vereinzelt werden aber auch junge Männer zwangsverheiratet.
 
Zur Unterstützung der betroffenen Mädchen und jungen Frauen fördert das MKJFGFI die Bereitstellung von Einrichtungsplätzen (sog. Schutzräume), siehe oben. Darüber hinaus bieten den Betroffenen zwei vom Land geförderte Fachberatungsstellen gegen Zwangsheirat Unterstützung und Hilfe; weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Seite "Rat und Hilfe bei Zwangsheirat".

 

Bei der sogenannten Loverboy-Methode wird Mädchen und jungen Frauen durch emotionale Manipulation eine falsche Liebesbeziehung vorgetäuscht. Die Mädchen oder jungen Frauen verlieben sich in den anfänglich scheinbar bemühten und charmanten „Loverboy“ und entwickeln eine emotionale Abhängigkeit diesem gegenüber. Diese Abhängigkeit nutzt der „Loverboy“ aus, um das Mädchen bzw. die junge Frau an Prostitution heranzuführen und auszubeuten. Häufig bringen die Täter ihre Opfer auch durch Drogen, Drohungen und Gewalt in weitere Abhängigkeit.
 
Nähere Informationen zu der Thematik "Loverboy" finden Sie anschaulich dargestellt im folgenden Erklärvideo.

Das MKJFGFI fördert Mädchenberatungsstellen, in denen sowohl betroffene Mädchen und junge Frauen als auch deren Angehörige professionelle Unterstützung und persönliche oder auch anonyme Beratungsangebote in Anspruch nehmen können (siehe oben bzw. s. Links an der Seite).
Ferner bieten spezialisierte Fachberatungsstellen Hilfe und Unterstützung bei Menschenhandel und Zwangsprostitution. Die Adressen und weitergehende Informationen finden Sie hier auf unserer Seite "Nordrhein-Westfalen gegen Zwangsprostitution".

 

Gesetzlicher Kinder- und Jugendschutz

Eine Vielzahl von Gesetzen schützt die Interessen junger Menschen

Kinder- und Jugendschutz ist in Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes und in Art. 6 Abs. 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen begründet. Er soll Kinder und Jugendliche vor Gefahren und Beeinträchtigungen schützen.

Das Jugendschutzgesetz dient dem Schutz der Jugend und gibt Eltern Orientierung bei Fragen des Jugendschutzes. Es richtet sich vorrangig an Gewerbetreibende und regelt die Abgabe und den Konsum von Alkohol und Tabak, den Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen sowie die Abgabe von Computerspielen und Filmen.

Der gesetzliche Kinder- und Jugendschutz regelt darüber hinaus, was jugendbeeinträchtigend, jugendgefährdend und schwer jugendgefährdend ist. Verstöße können mit Straf- und Bußgeldern geahndet werden. Der gesetzliche Kinder- und Jugendschutz schützt somit Kinder und Jugendliche vor Gefahren, Beeinträchtigungen und Schäden. Er richtet sich an Gewerbetreibende, Anbieter von Medienprodukten und Erwachsene.

Juristische Grundlage des gesetzlichen Jugendschutzes ist nicht nur das Jugendschutzgesetz selbst, sondern eine Vielzahl weiterer Gesetze, wie zum Beispiel der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung. Darüber hinaus enthalten auch einige nicht jugendspezifische Gesetze Jugendschutzbestimmungen, wie etwa das Gaststättengesetz, der Glücksspiel-Staatsvertrag und die Gewerbeordnung.

Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

Kinder und Jugendliche durch Erziehung und Bildung befähigen, sich selbst zu schützen

Während der gesetzliche Kinder- und Jugendschutz junge Menschen durch Gesetze schützen will, zielt der erzieherische Kinder- und Jugendschutz darauf ab, Kinder und Jugendliche zu befähigen, mit sich selbst und mit anderen verantwortlich umgehen zu können.

Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz findet nicht auf der Ebene von Verbotsregelungen statt. Vielmehr hat diese Form des Kinder- und Jugendschutzes das Ziel, junge Menschen zu befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen zu führen. Er soll auch die Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen (vgl. § 14 SGB VIII). Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz ist also in erster Linie auf pädagogisches Wirken hin ausgerichtet.

Landesstelle für den Kinder- und Jugendschutz NRW

Zur Entwicklung von Handlungskonzepten zum erzieherischen Kinder- und Jugendschutz ist eine Landesstelle eingerichtet worden. Die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle Nordrhein-Westfalen e.V. (AJS) hat eine Auskunftsstelle, an die telefonisch oder per E-Mail Fragen, Anregungen oder Beschwerden zum Thema Kinder- und Jugendschutz gerichtet werden können. Besorgte Eltern, verunsicherte Pädagoginnen oder Pädagogen sowie Kinder und Jugendliche können sich hier Rat, zu allen Fragen rund um den Kinder- und Jugendschutz einholen.
Die AJS bietet dabei kontinuierlich aktuelle Informationen und Angebote, insbesondere zu den Themenbereichen des Kinder- und Jugendschutzes, wie zum Beispiel
  • Jugendschutzgesetz,
  • Jugendmedienschutz,
  • Medienpädagogik,
  • Jugendkriminalität und Gewaltprävention,
  • Prävention gegen sexuelle Gewalt,
  • Suchtprävention sowie
  • sogenannte Sekten und Psychogruppen.

Kontakt

Die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (AJS NRW) ist ein landesweit tätiger freier Träger der Jugendhilfe, der die Informationstätigkeit zum Kinder- und Jugendschutz zur Aufgabe hat. Nähere Informationen finden Sie auf der Website der AJS. Darüber hinaus bietet sie eine Telefonhotline an. Unter der Rufnummer 0221 921392-33 gibt es Informationen rund um den Kinder- und Jugendschutz.