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Landesantidiskriminierungsgesetz – Gemeinsam für ein diskriminierungsfreies Nordrhein-Westfalen

Symbolbild für Recht und Justiz: Eine goldene Waage mit einem Paragraphenzeichen auf der linken Schale sowie einem Richterhammer auf einem Holzblock vor grauem Hintergrund

Landesantidiskriminierungsgesetz – Gemeinsam für ein diskriminierungsfreies Nordrhein-Westfalen

Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Diskriminierung in Nordrhein-Westfalen (Landesantidiskriminierungsgesetz - LADG NRW) stärkt Nordrhein-Westfalen den Schutz vor Diskriminierungen im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Handelns des Landes Nordrhein-Westfalen.

Das Gesetz ist ein wichtiger Meilenstein für einen modernen und wirksamen Diskriminierungsschutz: Es trägt dazu bei, bestehende Schutzlücken zu schließen, stärkt die Rechte von Betroffenen und fördert Chancengleichheit sowie eine Kultur der Wertschätzung von Vielfalt. Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat das LADG NRW am 16. Juli 2026 beschlossen. Am 1. Oktober 2026 ist das Gesetz in Kraft getreten. 

Das LADG NRW schützt Menschen vor Diskriminierungen durch öffentliche Stellen des Landes. Betroffene können unter den Voraussetzungen des Gesetzes verlangen, dass eine noch andauernde Diskriminierung beendet und ihre Folgen beseitigt werden. Auch Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung können in Betracht kommen.

Das Gesetz setzt zugleich auf Prävention: Öffentliche Stellen sollen Diskriminierungsrisiken frühzeitig erkennen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um Benachteiligungen zu verhindern, zu beseitigen oder abzumildern. Die Förderung einer Kultur der Wertschätzung von Vielfalt ist dabei als Leitprinzip für das Handeln öffentlicher Stellen verankert.

Eine wichtige Anlaufstelle für Betroffene ist die gemäß § 13 LADG NRW vorgesehene fachlich unabhängige Ombudsstelle zum LADG, die beim für Antidiskriminierung zuständigen MKJFGFI angesiedelt ist. Sie informiert und berät kostenlos zu den Rechten nach dem LADG NRW und unterstützt dabei, einen konkreten Sachverhalt einzuordnen und mögliche Handlungsmöglichkeiten zu klären.

Darüber hinaus wirkt sie darauf hin, dass Streitigkeiten möglichst einvernehmlich und falls möglich außergerichtlich gelöst werden. 

Das LADG NRW sieht in § 12 LADG NRW auch die Einrichtung einer Landesantidiskriminierungsstelle (LADS) beim für Antidiskriminierung zuständigen Ministerium, derzeit im MKJFGFI, vor. Die LADS trägt dazu bei, den Diskriminierungsschutz in Nordrhein-Westfalen weiter institutionell zu stärken. Sie soll Diskriminierung frühzeitig erkennen, ihr wirksam entgegentreten und dabei mit Akteurinnen und Akteuren im Land zusammenarbeiten. Die LADS führt keine Einzelfallberatung durch. 

Zusätzliche Informationen zum LADG NRW, zur Ombudsstelle und zu den Aufgaben der LADS finden Sie in den Fragen und Antworten (FAQs). Weitere Informationen und zudem Beratungsangebote sind in den Verlinkungen ergänzt. 

 

FAQs

Mit dem LADG NRW sollen der Schutz vor Diskriminierung im öffentlichen Bereich gestärkt und eine Kultur der Wertschätzung und Vielfalt gefördert werden. 

Das Gesetz verfolgt insbesondere drei Ziele:

  • Diskriminierung verhindern: Öffentliche Stellen sollen Benachteiligungen frühzeitig erkennen und vermeiden.
  • Chancengleichheit fördern: Menschen sollen unabhängig von persönlichen Merkmalen und Zuschreibungen gleichberechtigt Zugang zu staatlichen Leistungen und Angeboten haben.
  • Vielfalt wertschätzen: Eine Kultur der Wertschätzung von Vielfalt soll in der Arbeit der öffentlichen Stellen des Landes gestärkt werden.

Das LADG NRW stärkt die Rechte von Menschen, die von einer möglichen Diskriminierung betroffen sind. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie verlangen, dass eine Diskriminierung beendet oder beseitigt wird. Auch Schadensersatz oder eine Entschädigung können in bestimmten Fällen in Betracht kommen.

Das Gesetz setzt dabei nicht nur auf den Schutz im Einzelfall. Öffentliche Stellen sollen auch ihre Strukturen und Abläufe auf mögliche Diskriminierungsrisiken überprüfen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um Benachteiligungen zu verhindern, zu beseitigen oder abzumildern (§ 11 LADG NRW).

NRW braucht ein eigenes LADG NRW, um rechtliche Schutzlücken im Antidiskriminierungsrecht zu schließen. Denn das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt nicht für staatliches Handeln, sondern ausschließlich im privaten Rechtsverkehr. 

 

Das LADG NRW gilt gemäß § 2 LADG NRW grundsätzlich für alle öffentlichen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen. Dazu gehören zum Beispiel Ministerien, Finanzämter und Schulen.

Das LADG NRW gilt nur für öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen. Nicht anwendbar ist es dagegen, wenn Behörden anderer Bundesländer oder Bundesbehörden tätig werden.

Auch innerhalb Nordrhein-Westfalens gibt es Bereiche, die vom LADG NRW ausgenommen sind. Das Gesetz gilt zum Beispiel nicht für Gemeinden und Gemeindeverbände. Es findet zudem keine Anwendung auf die Gerichte, Staatsanwaltschaften und den Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen (zu den Ausnahmen vom Geltungsbereich siehe § 3 LADG NRW).

 

Grundsätzlich ja. Das LADG NRW gilt auch für die Landespolizei Nordrhein-Westfalen, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnimmt.

Wenn Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft tätig werden, gilt das LADG NRW für diese Tätigkeit nicht. Das ergibt sich aus § 3 Absatz 3 LADG NRW in Verbindung mit § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

Das bedeutet: Entscheidend ist nicht allein, wer eine Maßnahme durchführt, sondern auch, in welcher Funktion und in welchem Aufgabenbereich die Polizei tätig wird.

Nein. Das LADG NRW gilt ausdrücklich nicht für Gemeinden und Gemeindeverbände (§ 3 Absatz 1 LADG NRW). 

Das bedeutet: Die kommunalen Behörden, zum Beispiel ein Bürgeramt, Sozialamt oder Jugendamt einer Stadt oder eines Kreises, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des LADG NRW.

Das LADG NRW enthält einen geschlossenen Katalog von Diskriminierungsmerkmalen (§ 4 Absatz 2 LADG NRW). Es schützt vor Diskriminierung aus Gründen der:

  • rassistischen, antisemitischen oder antiziganistischen Zuschreibungen
  • Nationalität
  • Geschlecht
  • geschlechtlichen Identität
  • ethnischen oder sozialen Herkunft
  • Religion oder Weltanschauung
  • Behinderung
  • chronischen Erkrankung
  • Lebensalter 
  • sexuellen Orientierung
  • Elternschaft
  • familiären Fürsorgeverantwortung.

Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen eines bestimmten persönlichen Merkmals oder einer ihr zugeschriebenen Eigenschaft benachteiligt wird (§ 4 Absatz 2 LADG NRW). 

Eine solche Benachteiligung kann auf unterschiedliche Weise entstehen. Sie kann unmittelbar erfolgen, zum Beispiel wenn eine Person wegen eines geschützten Merkmals anders behandelt wird als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation.

Eine Diskriminierung kann aber auch mittelbar sein. Das ist der Fall, wenn eine Regelung, ein Kriterium oder ein Verfahren auf den ersten Blick für alle gleichermaßen gilt, dadurch aber bestimmte Menschen besonders benachteiligt werden können (§ 4 Absatz 4 LADG NRW).

Das LADG NRW berücksichtigt außerdem Fälle, in denen mehrere Diskriminierungsmerkmale gleichzeitig eine Rolle spielen. Dabei kann es sich um eine Mehrfachdiskriminierung handeln. Wenn mehrere Merkmale zusammenwirken und dadurch eine besondere Form der Benachteiligung entsteht, spricht das Gesetz von einer intersektionalen Diskriminierung (§ 4 Absatz 5 LADG NRW).

Das LADG NRW schützt außerdem vor diskriminierenden Belästigungen (§ 4 Absatz 6 LADG NRW). Gemeint sind unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem geschützten Merkmal zusammenhängen und die Würde einer Person verletzen oder dies bezwecken. Dazu können beispielsweise Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen oder Beleidigungen gehören.

Auch Maßregelungen sind verboten (§ 4 Absatz 8 LADG NRW). Niemand darf Nachteile erfahren, weil er oder sie die Rechte aus dem LADG NRW wahrnimmt, sich gegen eine Diskriminierung wehrt oder eine andere Person dabei unterstützt.

 

 

Wenn sich eine betroffene Person gegen eine mögliche Diskriminierung wehren möchte, stellt sich häufig die Frage: Wie kann ich nachweisen, dass eine Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals erfolgt ist?

Das LADG NRW erleichtert den Nachweis dieses Zusammenhangs. Betroffene müssen nicht vollständig beweisen, dass eine Benachteiligung gerade wegen eines geschützten Merkmals erfolgt ist. 

Betroffene müssen zunächst konkrete Tatsachen beweisen, die in ihrer Gesamtschau eine Diskriminierung überwiegend wahrscheinlich machen. Ist das der Fall, muss die öffentliche Stelle nachweisen, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Diskriminierung vorgelegen hat (§ 8 LADG NRW). 

 

Nicht jede unterschiedliche Behandlung ist automatisch eine Diskriminierung. In bestimmten Fällen kann eine unterschiedliche Behandlung rechtlich zulässig und damit gerechtfertigt sein.

Nach § 5 LADG NRW kommt es darauf an, ob die unterschiedliche Behandlung einem legitimen Zweck dient und ob die dafür eingesetzten Mittel geeignet, erforderlich und angemessen sind.

Das bedeutet vereinfacht: Es muss einen nachvollziehbaren und rechtlich zulässigen Grund für die unterschiedliche Behandlung geben. Gleichzeitig darf die Maßnahme nicht weiter gehen, als es zur Erreichung dieses Ziels notwendig und angemessen ist.

Ob eine unterschiedliche Behandlung im konkreten Fall gerechtfertigt ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.

Das Gesetz verbietet jegliche Form der Diskriminierung sowie Belästigung und Maßregelung. Es sorgt dafür, dass Betroffene ihr Recht auf Gleichbehandlung durchsetzen, den Verstoß stoppen und bei Bedarf Schadensersatz bzw. Entschädigung verlangen können.

Betroffene können verlangen, dass die Diskriminierung sofort beendet wird. Ist das nicht möglich oder unzumutbar, kann es Anspruch auf Schadensersatz bzw. Entschädigung geben. Antidiskriminierungsverbände können Betroffenen dabei helfen, außergerichtlich eine Lösung zu finden oder vor Gericht für ihr Recht einzutreten. Außerdem versucht die Ombudsstelle zum LADG NRW, Konflikte möglichst frühzeitig und außergerichtlich zu lösen. Sie kann dazu zwischen den betroffenen Personen und der öffentlichen Stelle vermitteln und auf eine einvernehmliche Lösung hinwirken.
 

Durch eine erlebte Diskriminierung können Ansprüche gegen das Land Nordrhein-Westfalen entstanden sein, zum Beispiel auf Abhilfe oder Schadensersatz bzw. Entschädigung. Betroffene können sich an diejenige öffentliche Stelle (Behörde) wenden, von der (bzw. deren Mitarbeitenden) das diskriminierende Verhalten ausging.  Dort kann insbesondere geprüft werden, ob eine noch andauernde Diskriminierung beendet oder ihre Folgen beseitigt werden können.

Betroffene können auch Hilfestellung Dritter in Anspruch nehmen. Beispielsweise können sich Betroffene durch eine der rund 40 Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit (ada.nrw) in Nordrhein-Westfalen beraten lassen.  Sie bieten unter anderem eine unabhängige, vertrauliche Beratung persönlich, online und im Live-Chat insbesondere für von rassistischer, antisemitischer, ethnischer und religiöser Diskriminierung Betroffener an.

Ebenso können Betroffene sich unmittelbar an einen Antidiskriminierungsverband wenden. Antidiskriminierungsverbände beraten Betroffene und unterstützen sie auch bei der Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche, zum Beispiel als Beistände im gerichtlichen Verfahren. Möglich bleibt darüber hinaus selbstverständlich auch, sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt unterstützen zu lassen oder Ansprüche selbst geltend zu machen.

 

Für Ansprüche nach dem LADG NRW gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, das heißt, vereinfacht gesagt, ab dem Zeitpunkt an dem die Diskriminierung stattgefunden hat (§ 7 Absatz 4 LADG NRW).

Wichtig ist: Für andere rechtliche Schritte, zum Beispiel einen Widerspruch gegen einen Bescheid oder eine Klage gegen eine behördliche Entscheidung, können andere und teilweise deutlich kürzere Fristen gelten. Diese Fristen sollten unabhängig von der Verjährungsfrist nach dem LADG NRW beachtet werden.

Das Ministerium, das für Antidiskriminierung zuständig ist, richtet eine Ombudsstelle zum LADG NRW ein. Zurzeit ist dies das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration (MKJFGFI). Die Ombudsstelle arbeitet fachlich unabhängig und ist bei ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden.

Aufgabe der Ombudsstelle ist es, Streitigkeiten im Anwendungsbereich des LADG NRW möglichst frühzeitig und außergerichtlich zu lösen. Sie soll dazu zwischen der von einer Diskriminierung betroffenen Personen und der öffentlichen Stelle vermitteln und auf eine einvernehmliche Lösung hinwirken.

Aktuell befindet sich die Ombudsstelle im organisatorischen Aufbau. 
 

Betroffene können ihre Rechte und Forderungen, die durch Diskriminierung entstanden sind, sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich durchsetzen. Dabei können sie Unterstützung von Antidiskriminierungsverbänden in Anspruch nehmen oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt beauftragen. Klageberechtigt nach dem LADG NRW ist immer die Person, die durch eine Diskriminierung im Sinne des LADG NRW selbst betroffen ist.

Das LADG NRW beinhaltet kein klassisches Verbandsklagerecht, bei dem ein Verband im eigenen Namen die Rechte einer von Diskriminierung betroffenen Person geltend machen könnte. Dennoch bietet das Gesetz umfassende Unterstützungsmöglichkeiten für Betroffene durch Antidiskriminierungsverbände. Dazu gehört die Einführung eines außergerichtlichen Beanstandungsrechts zugunsten der Verbände, um auf Diskriminierungen durch öffentliche Stellen hinweisen und dadurch zu einer Klärung beitragen zu können.

Zusätzlich dürfen Antidiskriminierungsverbände Betroffene außergerichtlich vertreten und begleiten. Die Bedingungen, unter denen ein Verband tätig werden darf, sind gesetzlich festgelegt. Wichtig ist, dass die Verbände kein Anerkennungsverfahren durchlaufen müssen, um diese Unterstützung zu leisten.
 

Die Landesantidiskriminierungsstelle (LADS) gemäß § 12 LADG NRW wird innerhalb der Organisation des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKJFGFI) eingerichtet, das aktuell für Antidiskriminierung zuständig ist. Das Ziel der LADS ist es, Erkenntnisse über das Diskriminierungsgeschehen und dessen Ursachen im Zusammenhang mit öffentlichen Stellen zu gewinnen. Auf dieser Grundlage sollen geeignete, fachlich fundierte Präventions- und Gegensteuerungsmaßnahmen entwickelt werden, um diskriminierendem Verhalten vorzubeugen. Die LADS arbeitet deshalb auch mit wichtigen anderen Stellen im Land zusammen. Die LADS befasst sich nicht mit Einzelfällen von Diskriminierung und berät keine Betroffenen. 

 

Ja. Die geschlechtliche Identität ist ein eigenständiges Diskriminierungsmerkmal im LADG NRW und schützt damit ausdrücklich trans*, inter* und nicht-binäre Personen. Auch Misgendern oder die Nichtanerkennung des selbstgewählten Namens durch Landesbehörden können darunterfallen.