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Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit bzw. Beibehaltungsgenehmigung

Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit bzw. Beibehaltungsgenehmigung

Seit dem 1. Januar 2000 geht die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch verloren, wenn ein volljähriger deutscher Staatsangehöriger freiwillig auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt (§ 25 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz). Dabei ist es unerheblich, ob er sich dauerhaft in Deutschland oder im Ausland aufhält.

Der Verlust lässt sich nur vermeiden, wenn vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erteilt wurde; der Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung allein genügt nicht. Für die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigungen sind in NRW die Bezirksregierungen zuständig. Der automatische Verlust tritt nicht ein, wenn die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz erworben wird.

Für Personen, die in Nordrhein-Westfalen leben, sind die Bezirksregierungen zuständig.

Die Beantragung der Beibehaltungsgenehmigung ist auch online über das Serviceportal.NRW möglich (siehe https://meineverwaltung.nrw/)