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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland

§ 4 Absatz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz

Seit dem 1. Januar 2000 erwirbt ein in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sich wenigstens ein Elternteil am Tag der Geburt des Kindes seit acht Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhält
  • und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat oder
  • als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzt.

Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen

  • freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und gleichgestellte Staatsangehörige eines EWR-Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) sowie deren Familienangehörige und Lebenspartner
  • türkische Staatsangehörige, die unter Art. 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei fallen,
  • Ausländerinnen und Ausländer mit einer Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz,
  • Ausländerinnen und Ausländer mit einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach dem Aufenthaltsgesetz,
  • heimatlose Ausländerinnen und Ausländer nach § 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl. I. S. 269).
Die hier betroffenen Kinder ausländischer Eltern erwerben mit der Geburt in der Regel neben der deutschen auch eine ausländische Staatsangehörigkeit und sind damit Mehrstaater. Wenn sie in Deutschland aufwachsen, können sie dauerhaft Mehrstaater bleiben und müssen sich nicht zwischen den beiden Pässen entscheiden (Änderung der Optionspflicht).

Hinweis:
Nach einer Übergangsregelung konnten Kinder, die am 1.Januar 2000 das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten (Geburt ab 02.01.1990) eingebürgert werden, wenn zum Zeit-punkt ihrer Geburt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz erfüllt waren (vgl. § 40b Staatsangehörigkeitsgesetz).