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Information zum Themenkomplex Ukraine

1. Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels

Zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereiste Ausländer hat das BMI am 07.03.2022 die sog. Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) erlassen, die am 08.03.2022 verkündet und am 09.03.2022 in Kraft getreten ist. Die im Bundesanzeiger veröffentlichte Fassung, übersenden wir zur Information (s. Anlage).

2. Passrechtliche Fragen

Bezüglich der Regelungen bzgl. Passpapieren und der Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer verweise ich auf die Regelung im Länderschreiben des BMI vom 14.04.2022 unter Ziffer 8.3.


3. Mechanismus auf Basis der Richtlinie 2001/55/EG; Anwendung des § 24 AufenthG („Vorübergehender Schutzmechanismus“)

3.1 Europarechtlicher Rahmen des Vorübergehenden Schutzmechanismus

 

Der Rat der Europäischen Union hat mit Beschluss vom 04.03.2022 nach Art. 5 Abs. 1 RL 2001/55/EG einen sogenannten vorübergehenden Schutzmechanismus ausgelöst (vgl. Art. 1 und Art. 5 Abs. 1 RL 2001/55/EG). Dieser EU-Ratsbeschluss wurde am 04.03.2022 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist nach seinem Art. 4 am gleichen Tage in Kraft getreten.

Zu der Umsetzung des vorübergehenden Schutzmechanismus übersandte das BMI am 14.04.2022 ein Länderschreiben, welches mit ergänzenden Hinweisen des MKFFI (Stand 22.06.2022) zur Anwendung kommt (s. Anlage).


3.2 Antragsverfahren § 24 AufenthG

Begünstigte des „vorübergehenden Schutzmechanismus“ erhalten in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG, die mit Gültigkeit bis zum 04. März 2024 erteilt werden kann. Es gelten die Ausschlussgründe gemäß § 24 Abs. 2 AufenthG.

Eine Zuweisungsentscheidung nach § 24 Abs. 4 AufenthG stellt keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG dar.

Sofern bei Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG aufgrund weitergehender Aufklärungsbedarfe bezüglich des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzung für einen Titel gemäß § 24 AufenthG nicht unmittelbar die Erteilung und Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis erfolgen kann, sind die Ausländerbehörden grundsätzlich gehalten, eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 AufenthG oder nach § 81 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 AufenthG auszustellen, analog § 81 Abs. 5a AufenthG versehen mit dem Hinweis „Erwerbstätigkeit erlaubt“.


Ab dem 01.06.2022 ist für die Ausstellung der Fiktionsbescheinigung das in Anlage D3 abgedruckt Vordruckmuster gemäß § 58 S. 1 Nr. 3 AufenthV zu verwenden. Alsdann ist die Ausstellung/Aushändigung von weiteren „Ersatz-Fiktionsbescheinigungen“ zu unterlassen. Weitere Informationen hierzu können dem beiliegenden BMI-Schreiben vom 27.05.2022 zur Neuregelungen im Aufenthaltsgesetz zum 01.06.2022 bzgl. Registrierung und Rechtskreiswechsel (Az. M3-2100/33#22) entnommen werden.


3.3 Nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige nach Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses

Anträge zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für diese Personengruppen sind sorgsam dahingehend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG überhaupt vorliegen. Potentiell Begünstigte im Sinne des Art. 2 Abs. 3 Durchführungsbeschluss müssen geltend machen, sich am 24. Februar 2022 nachweislich rechtmäßig – und nicht nur zu einem vorübergehenden Kurzaufenthalt – in der Ukraine aufgehalten zu haben, den vorgetragenen rechtmäßigen Aufenthalt durch entsprechende Nachweise belegen und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können.


a.) Ausgehend von dem Vortrag des Antragstellers/der Antragstellerin sollte bei einer begründeten Aussicht in einem ersten Schritt die Prüfung möglicher anderer Aufenthaltstitel (z.B. zu Studienzwecken gemäß § 16b AufenthG) erfolgen. Hierbei finden die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes Anwendung.


b.) Sofern kein Aufenthaltstitel in Betracht kommt, gilt es, das Schutzgesuch der betroffenen Person zu prüfen. Aufgrund des Vortrags (z.B. im Termin bei der Ausländerbehörde) bzw. aufgrund der eingereichten Unterlagen ist zu entscheiden, ob die Person in das Verfahren nach § 24 AufenthG aufgenommen wird oder ob diese Person mit ihrem Schutzgesuch auf das Asylverfahren zu verweisen ist.

Sollte die Ausländerbehörde zu dem Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen bzw. der Sachvortrag inhaltlich auf einen internationalen Schutz gerichtet ist (§ 13 AsylG), sind die betroffenen Personen auf das Asylverfahren zu verweisen. Erfolgt in diesen Fällen ein Verweis auf das Asylverfahren, bedarf es grundsätzlich keines Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. Folglich ist in diesen Fällen auch keine Fiktionsbescheinigung auszustellen.

 

3.4 Art des Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG

Zur Dokumentation des Aufenthaltstitels ist grundsätzlich ein eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (Karte im eAT-Format) zu nutzen.


Im Länderschreiben des BMI vom 14. April 2022 legt BMI gleichzeitig die Voraussetzung für die Verwendung von Klebeetiketten fest. Das Länderschreiben sieht die Möglichkeit der Anwendung nach § 78a AufenthG vor, sofern ein geregeltes Verfahren der Ausstellung von Aufenthaltstiteln als eAT im Kartenformat aufgrund der außergewöhnlich hohen Zahl von Antragstellern aus der Ukraine nicht mehr möglich ist (vgl. Punkt 8.3 des Länderschreibens vom 14.04.2022).


Die zahlreichen Rückmeldungen aus dem Kreise der nordrhein- westfälischen Ausländerbehörden und der Kommunalen Spitzenverbände NRW lassen den Rückschluss zu, dass die o.g. Kriterien des BMI aufgrund der Lage vor Ort bei bestimmten Ausländerbehörden vorliegen.


Daher ist die Ausstellung von Aufenthaltstiteln mittels Klebetiketten durch die Ausländerbehörden in dieser besonderen Sachverhaltskonstellation möglich, sofern folgende Bedingung gegeben sind:

 

  • vor Ort liegen die Kriterien des BMI zum Einsatz von Klebeetiketten nach § 78 a AufenthG vor (s.o.)
  • Person fällt unter den Anwendungsbereich von § 24 AufenthG
  • Person wurde bereits mithilfe einer PIK registriert
  • Person ist Inhaber eines Passes

Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG kann bis zum 04.03.2024 festgelegt werden.


Bei dem Einsatz von Klebeetiketten im Sinne von § 78a AufenthG handelt es sich um eine Ausnahmeregelung. Daher soll auf die hier getroffene Regelung nur zurückgegriffen werden, wenn eine Bearbeitung der Fälle im Regelbetrieb mit der Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels nicht zu bewältigen ist. Diese Ausnahmeregelung ist zunächst bis zum 31. August 2022 befristet.

 

3.5 Wohnsitzauflage

Personen, die nach § 24 Abs. 3 AufenthG (Verteilung des BAMF, seit dem 02.05.2022 über die Fachanwendung zur Registerführung, Erfassung und Erstverteilung zum vorübergehenden Schutz – FREE) und § 24 Abs. 4 AufenthG (Zuweisung durch die Bezirksregierung Arnsberg) zugewiesen wurden, sind nach § 24 Abs. 5 Satz 2 AufenthG verpflichtet, ihre Wohnung und ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Zuweisungsort zu nehmen. Diese Wohnsitzregelung entsteht kraft Gesetzes.


Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 AufenthG erlischt die Zuweisungsentscheidung mit Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG. Damit hat die Wohnsitzverpflichtung gemäß § 24 Abs. 5 S. 2 AufenthG nur solange Bestand, wie auch die Zuweisungsentscheidung nach § 24 Abs. 4 AufenthG Bestand haben würde. Ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG greift dann die auf das Land NRW bezogene Wohnsitzverpflichtung gemäß § 12a Absatz 1 AufenthG auf Grundlage der Verteilung nach § 24 Absatz 3 AufenthG.
Die Entstehungshindernisse für eine Wohnsitzverpflichtung gemäß § 12a Abs. 1 S. 2 AufenthG und die Aufhebungsgründe gemäß § 12a Abs. 5 AufenthG finden vor der Titelerteilung analog und nach Titelerteilung direkt Anwendung.


Eine kommunalscharfe Wohnsitzzuweisung nach § 12a Abs. 3 AufenthG kann seit dem 01.06.2022 nur noch von der zuständigen Bezirksregierung Arnsberg (§ 5 Abs. 10 ZustAVO NRW) erlassen werden. Auch für das Aufhebungs- und Änderungsverfahren nach § 12a Abs. 5 AufenthG ist die Bezirksregierung Arnsberg (Dez. 201) ausschließlich in NRW zuständig.


Aktuell sind folgende Fälle zu unterscheiden:

a) Sofern sowohl eine Verteilentscheidung des BAMF als auch eine Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg vorliegen, dokumentiert die Ausländerbehörde die Wohnsitzauflage nach § 24 Abs. 5 S. 2 AufenthG auf einem Zusatzblatt zum eAT (bzw. zum Klebeetikett) oder auf einem gesonderten Schreiben. Sofern zunächst eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt wird (siehe zur Fiktionsbescheinigung Nummer I.3.2) ist die Wohnsitzauflage aus pragmatischen Gründen bereits kommunalscharf auf der Fiktionsbescheinigung festzuhalten. Die Zuweisungsbescheide der Bezirksregierung Arnsberg erhalten die Ausländerbehörden von dort zur Kenntnis.

b) In Fällen, in denen noch keine Verteilentscheidung des BAMF (§ 24 Abs. 3 AufenthG), aber bereits eine Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg (§ 24 Abs. 4 AufenthG) vorliegt, wird aus pragmatischen Gründen bis auf weiteres wie unter a) verfahren.

c) In Fällen, in denen Personen privat oder dezentral kommunal untergebracht sind, erfolgt durch die Bezirksregierung Arnsberg perspektivisch eine bestätigende Zuweisung in die Kommune des Belegenheitsortes der Unterkunft. Sofern diese Personen zuvor in der Ausländerbehörde vorsprechen, dokumentiert die Ausländerbehörde die künftig entstehende Wohnsitzauflage für den Ort des bereits bestehenden Wohnsitzes aus pragmatischen Gründen ebenfalls in dem Zusatzblatt oder dem gesonderten Schreiben zum eAT (bzw. zum Klebeetikett) oder in der Fiktionsbescheinigung, versehen mit dem Hinweis der Entstehung der Wohnverpflichtung mit Bekanntgabe des Zuweisungsbescheids gegenüber den Betroffenen.

Dies gilt losgelöst davon, ob bereits eine Verteilentscheidung des BAMF vorliegt.

d) Bei Personen, die in einer großen kommunalen Sammeleinrichtung (z.B. Messehalle o Ä.) untergebracht sind, steht der Ort der Zuweisungsentscheidung nach § 24 Abs. 4 AufenthG noch nicht fest. Es ist das Ziel des Landes, für diese Personengruppen zügig Zuweisungen im Sinne des § 24 Abs. 4 AufenthG vorzunehmen.

Sofern diese Personen in der Ausländerbehörde vorsprechen, bevor eine Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg vorliegt, dokumentieren die Ausländerbehörden bei Ausgabe des eAT (bzw. des Klebeetiketts) oder der Fiktionsbescheinigung die künftig entstehende Wohnsitzauflage daher nicht. Diese Dokumentation ist nach Bekanntgabe des Zuweisungsbescheides gegenüber den Betroffenen nachzuholen.

Auch dies gilt losgelöst davon, ob bereits eine Verteilentscheidung des BAMF vorliegt.

e) Seit der Gesetzesänderung des § 12a AufenthG zum 01.06.2022 unterliegen auch Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG erteilt worden ist, der Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG. Ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG greift dann die auf ein Land bezogene Wohnsitzverpflichtung gem. § 12a Abs. 1 AufenthG auf Grundlage der Verteilung nach § 24 Abs. 3 AufenthG. Die Länder können gemäß §12a Abs. 3 AufenthG unter den dort genannten Voraussetzungen zudem bestimmen, dass der Ausländer einen Wohnsitz an einem bestimmten Ort innerhalb des Landes zu nehmen hat, oder nach §12a Abs. 4 AufenthG, dass ein Ausländer seinen Wohnsitz nicht an einem bestimmten Ort des Landes nehmen darf. Die Entstehungshindernisse für eine Wohnsitzverpflichtung gemäß § 12a Abs. 1 S. 2 AufenthG und die Aufhebungsgründe gemäß § 12a Abs. 5 AufenthG finden vor der Titelerteilung analog und nach Titelerteilung direkt Anwendung.

 

3.6 Zugang zum Arbeitsmarkt

Inhaber:innen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ist sowohl die Beschäftigung als auch die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit zu erlauben. Der Aufenthaltstitel ist bei Erteilung mit dem Eintrag „Erwerbstätigkeit erlaubt“ zu versehen.


3.7 Verhältnis zwischen Verfahren nach § 24 AufenthG und dem Asylverfahren

Den aus der Ukraine geflüchteten Personen steht es frei, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu beantragen oder einen Asylantrag zu stellen. Unterstützungsbitten der Geflüchteten (bzgl. Unterkunft, Verpflegung, medizinische Versorgung) führen aber nicht dazu, dass ein Asylverfahren eingeleitet wird. Für die Einleitung des Asylverfahrens ist ein Asylantrag beim BAMF erforderlich (siehe auch Ziffer 9 des Länderschreibens des BMI vom 14.04.2022).


3.8 Aus- und Wiedereinreise von Titelinhaber:innen nach § 24 AufenthG

Reist ein:e Inhaber:in eines Aufenthaltstitels gem. § 24 AufenthG aus dem Bundesgebiet aus und zu einem späteren Zeitpunkt wieder ein, finden derzeit die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) sowie die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes (hier insbesondere § 51 AufenthG) Anwendung.

Eine allgemeine Regelung bzgl. der Anwendung von § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG oder § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ist nicht möglich. Es kommt auf den Einzelfall an. Im Zweifelsfall dürfte mit Blick auf die weiterhin schwierige Lage in der Ukraine eher ein Anwendungsfall von § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG vorliegen.

Eine Registrierung erfolgt zunächst nur, soweit Geflüchtete ein Schutzgesuch äußern, insbesondere, wenn sie Hilfe in Form von Unterkunft oder sonstigen Leistungen benötigen. Personen, die im Rahmen der visafreien Einreise keine Leistungen benötigen, werden erst mit Beantragung des Titels nach § 24 AufenthG registriert.


Registrieren können alle Stellen, die über die notwendige Infrastruktur (PIK) verfügen. Im Rahmen der Registrierung wird ein Ankunftsnachweis (§ 63 a AsylG) erteilt. Die Registrierung erfolgt grundsätzlich im PIK- Workflow nach § 16 AsylG.


Das Land hat seine eigenen Registrierungskapazitäten auch neben der Landeserstaufnahmeeinrichtung Bochum ausgebaut. An fünf Stellen – eine je Regierungsbezirk – werden die PIK Stationen im Landessystem zusammengeführt und mit bis zu 10 Registrierstationen ausgestattet („Registrierstraße“). Vor einer kommunalen Erstzuweisung werden alle schutzsuchenden Personen in der Landeseinrichtung registriert. Freie Kapazitäten bei den Erstregistrierungen in den Landeseinrichtungen werden den umliegenden Kommunen als Registriermöglichkeit angeboten. Hierfür nimmt das MKFFI Kontakt mit den Kommunen auf.


Das Land unterstützt die kommunalen Ausländerbehörden weiter bei ihren eigenen Registrieraufgaben mit mobilen Teams; es sind insgesamt sechs Teams eingesetzt. Alle Teams werden durch erfahrene Landesbedienstete begleitet und betreut. Das MKFFI weist die Kommunen im Rahmen der mobilen Registrierung auf die Möglichkeit der Amtshilfeersuchen nach Erlass des MI vom 30.03.22 konkret hin. Der Einsatz richtet sich nach dem konkreten Bedarf in der Kommune. Hierfür nimmt das MKFFI bilateral Kontakt zur betroffenen Kommune auf.


Im Übrigen wurden die kommunalen Ausländerbehörden gebeten, alle Anstrengungen zu unternehmen, um den Personenkreis, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Auf-enthG beantragt hat oder in sonstiger Weise ein Schutzbegehren zum Ausdruck bringt, so schnell und umfassend wie möglich zu registrieren (ED-Behandlung).


Es besteht keine Veranlassung, Pässe einzubehalten. Allerdings empfiehlt sich, Kopien davon zu fertigen.

Die aktuellen Zugänge bewegen sich auf einem derzeit stabilen niedrigen Niveau. In Abhängigkeit vom Verlauf des Kriegsgeschehens können spontane Fluchtbewegungen weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Alle Kommunen müssen sich vorbereiten, ihren Aufnahmeverpflichtungen aus dem Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW (FlüAG) nachkommen zu können. Für die schutzsuchenden Menschen, die vorübergehenden Schutz genießen, besteht keine Wohnverpflichtung in den Einrichtungen des Landes.

Ungeachtet dessen stellt das Land aktuell zwei Zentrale Unterbringungseinrichtungen als sog. Puffereinrichtungen bereit und hat daneben eigene Notunterkünfte für die vorübergehende Aufnahme von Vertriebenen aus der Ukraine geschaffen. In diesen Einrichtungen steht derzeit eine belegbare Aufnahmekapazität von ca. 5.000 Plätzen zur Verfügung. Diese ist angesichts der aktuellen Zugangslage auch auskömmlich zur Aufnahme der ungesteuerten Zugänge oder von anderen Ländern mittels der Fachanwendung FREE nach NRW verteilten Personen.

Kommunen, die weiterhin mit ungesteuerten Zugängen größerer Personengruppen konfrontiert sind, können nach Rücksprache mit der Bezirksregierung Arnsberg täglich Aufnahmekontingente im Landessystem vereinbaren. Hierzu hat die Bezirksregierung Arnsberg eine Hotline eingerichtet, an die sich Kommunen wenden können. Bei Übernahme in das Landessystem – in der Regel über die Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) Bochum – erfolgt dort die bundesweite Verteilung über die Fachanwendung FREE und Registrierung.

Grundsätzlich können alle neu ankommenden Geflüchteten aus der Ukraine nach Erfassung in FREE und Zuweisung an das Land NRW an die LEA in Bochum verwiesen werden. Die ed-Behandlung (Registrierung) und die Aufnahme in eine Landesaufnahmeeinrichtung erfolgt für diese Personen durch die LEA Bochum. Im Anschluss an die Unterbringung im Landessystem erfolgt durch die Bezirksregierung Arnsberg die gleichmäßige FlüAG-quotengerechten Verteilung innerhalb des Landes. Ein direkter Verweis der Personen zur Unterbringung in einer Landesaufnahmeeinrichtung ohne den Weg über die LEA ist nicht möglich.

Bereits durch die Kommune aufgenommene Geflüchtete – insbesondere solche Personen, die schon melde- und leistungsrechtlich erfasst sind – können nicht (mehr) in das Landessystem aufgenommen werden.

Damit die Landeseinrichtungen weiter ihre Pufferfunktionen aufrechterhalten können, ist außerdem geboten, so schnell wie möglich einen regelmäßigen Abfluss aus dem Landessystem in die kommunalen Aufnahmekapazitäten zu etablieren (sog. rollieren-des System).

Das reguläre Zuweisungsverfahren aus den Landeseinrichtungen in die Kommunen hat am 21. März 2022 begonnen. Kommunale Erstzuweisungen von Flüchtlingen aus der Ukraine finden nach § 24 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 50 Abs. 4 AsylG statt. Die Verteilung richtet sich nach der FlüAG-Aufnahmequote, die auf der Homepage der Bezirksregierung Arnsberg regelmäßig veröffentlicht wird und mittels verschiedener Parameter regelmäßig neu berechnet wird.

Aufgrund der hohen Dynamik sind die bisherigen Erfassungsinstrumente der FlüAG-Monatsmeldungen nicht ausreichend, um auch kurzfristige Entwicklungen der kommunalen Aufnahme zu erfassen. Um dies auszugleichen, führt die Bezirksregierung Arnsberg weiterhin wöchentliche zahlenmäßige Abfragen zu bisherigen Aufnahmen bei allen Kommunen durch. Daneben steht es den Kommunen stets frei, eine tagesaktuelle Meldung an das Clearing-Postfach der Bezirksregierung Arnsberg zu richten. Die Ergebnisse dieser Abfrage rechnet die Bezirksregierung Arnsberg wöchentlich in die jeweilige FlüAG-Aufnahmequote ein, sodass eine Betrachtung der jeweils aufgenommenen Flüchtlingskontingente jeder einzelnen Kommune wochenaktuell gesichert ist. Aus den im Internet wöchentlich veröffentlichten FlüAG-Aufnahmequoten ist ersichtlich, ob eine Kommune aufnahmepflichtig ist und in welchem Umfang. Ob der Umfang ausgeschöpft wird, hängt von der Anzahl der zu verteilenden Asylsuchenden und Vertriebenen ab.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die auf der Homepage der Bezirksregierung Arnsberg veröffentlichte FlüAG-Erfüllungsstatistik seit Anfang April ergänzt wurde. Die Statistik weist neben dem durch die Kommunen gemeldeten Gesamtbestand der Personen, für die die FlüAG-Pauschale gezahlt wird, nunmehr auch den Anteil der Fälle des § 24 AufenthG aus. Ferner ist die Bezirksregierung Arnsberg dazu übergangen, bei nicht durch die Kommune abgegebenen Meldungen den Bestand nicht – wie in der Vergangenheit – auf „Null“ zurückzusetzen, sondern bei Nichtmeldung den Wert der letzten Meldung anzugeben. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu betonen, dass die Qualität der Statistik, aber auch die Höhe der letztlich vorgenommenen Zuweisungen von der Meldedisziplin aller Kommunen abhängt.

Gemäß § 24 Abs. 5 Satz 2 AufenthG hat der Ausländer seine Wohnung und seinen gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort zu nehmen, dem er nach den Absätzen 3 und 4 zugewiesen wurde.

Die Zuweisungsentscheidung gemäß § 24 Abs. 4 AufenthG (sog. kommunale Zuweisung) trifft die Bezirksregierung Arnsberg. Die mit der Zuweisungsentscheidung verbundene gesetzliche Verpflichtung zur Wohnsitznahme kann nur durch Abänderung der Zuweisungsentscheidung erfolgen. Dies ist nur unter engen Voraussetzungen möglich, z.B. bei einer Familienzusammenführung zum Ehepartner / zur Ehepartnerin oder zu minderjährigen Kindern oder im Kontext der Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung. Es ist notwendig, dass zuvor ein Antrag an die Bezirksregierung Arnsberg gestellt wird, dem entsprechende Nachweise beigefügt sind.

Inhaber:innen eines Titels nach § 24 AufenthG bzw. einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 AufenthG, die erkennungsdienstlich erfasst worden oder deren Daten nach § 3 AZR-Gesetz gespeichert worden sind (eine ggf. noch nicht erfolgte erkennungsdienstliche Behandlung muss bis zum 31.10.2022 nachgeholt werden), haben seit dem 01.06.2022 einen Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten bzw. Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, sofern diese Voraussetzungen bis zum 31.05.2022 vorlagen.

Um Leistungslücken zu vermeiden, sieht § 18 AsylbLG (neue Fassung) eine Übergangsregelung vor, wonach weiterhin AsylbLG-Leistungen bezogen werden können, sofern die betreffenden Personen bereits im Monat Mai 2022 Leistungen nach AsylbLG bezogen haben.

Zudem sind ukrainische Vertriebene, die ein Schutzgesuch geäußert haben, bei denen die o.g. Voraussetzungen aber bislang nicht vorliegen, zunächst weiterhin nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1a AsylbLG leistungsberechtigt, sodass der betroffene Personenkreis neben Geld- und Sachleistungen auch einen Anspruch auf notwendige Krankenleistungen hat.

Bedürftige Personen erhalten danach Grundleistungen gem. § 3 AsylbLG sowie Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt gem. § 4 AsylbLG. Die Leistungserbringung erfolgt ab Bekanntwerden der Bedürftigkeit, also grundsätzlich ab Vorsprache bei der Leistungsbehörde, jedoch frühestens ab dem 24.02.2022 (Kriegserklärung Russlands gegen die Ukraine).

Eine Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für den Fall, dass sich Ukrainer:innen aufgrund visafreier Einreise und ohne Äußerung eines Schutzgesuchs bzw. Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG in der Bundesrepublik aufhalten, ist ausgeschlossen.


Umgang mit nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen

Ein Rechtskreiswechsel setzt voraus, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung erteilt worden ist. Wird ein anderer Titel beantragt, beispielsweise zur Erwerbstätigkeit, und eine entsprechende Fiktionsbescheinigung ausgestellt, findet ein Rechtskreiswechsel nicht statt.

Alle Personen, die nach Antragsstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG eine Fiktionsbescheinigung erhalten haben und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllen, sind (zunächst) SGB II- leistungsberechtigt. Dies hat auch zur Folge, dass es (wenige) Personen geben wird, die zunächst einen SGB II Anspruch haben werden, nach negativer Bescheidung des Antrages jedoch nicht mehr. Für das SGB XII gilt dies entsprechend. Daher soll vor Ausgabe der Fiktionsbescheinigung jedenfalls eine Prüfung erfolgen, ob der Antrag nicht offensichtlich unbegründet ist. Damit soll vermieden werden, dass Personen Leistungen beziehen, die offensichtlich keinen Anspruch auf diese Leistungen nach Entscheidung über die Titelerteilung mehr haben werden.

In den Fällen des § 81 Absatz 4 AufenthG, in denen der Antrag zwar rechtzeitig gestellt wird, die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Aufenthaltstitels offenkundig nicht vorliegen oder der Aufenthaltstitel aufgrund einer rechtlichen Regelung nicht verlängert werden kann, ist der Antrag unverzüglich abzulehnen (s. hierzu auch Ziffer 81.4.1.2 AVV zum AufenthG).

 

1. Zuständige Behörden

Zuständig für die Gewährung der Leistungen nach dem AsylbLG ist gemäß § 10a Abs. 1 Satz 3 sowie § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG die Behörde, in deren Bereich der Leis-tungsberechtigte seinen tatsächlichen Aufenthalt hat. Sofern der Leistungsberechtigte bei Verwandten untergebracht ist, ist die jeweilige Kommune des Aufenthaltsortes für die Leistungsgewährung zuständig. In den Fällen, in welchen der Leistungsberechtigte in einer Landeseinrichtung untergebracht ist, ist die jeweilige Bezirksregierung zuständige Leistungsbehörde.

 

2. Registrierung vor Leistungsbezug

Im Regelfall sind Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erst zu gewähren, wenn die betreffende Person erkennungsdienstlich registriert ist und eine Vermögensprüfung stattgefunden hat, um eine Doppelleistung zu verhindern.

Aufgrund des derzeitigen starken Zustroms von ukrainischen Vertriebenen kann im Einzelfall von dem Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Registrierung vor Leistungsauszahlung abgesehen werden, wenn diese zeitnah nachgeholt wird.

Personen, welche entweder in einer Landesaufnahmeeinrichtung oder einer kommunalen Sammelunterkunft untergebracht sind, kann der Regelsatz auch ohne vorherige erkennungsdienstliche Behandlung ausgezahlt werden, wenn diese zeitnah nachgeholt wird.

Personen, welche in Privathaushalten untergebracht worden sind, kann - sofern die Personen einen dringenden Bedarf glaubhaft machen und keine anderweitigen finanziellen Überbrückungsmöglichkeiten von anderer Seite (z.B. Verwandte) bestehen - auch ohne vorherige Registrierung der Regelsatz ausgezahlt werden.

Hier muss jedoch der Aufenthaltsort in der jeweiligen Gemeinde glaubhaft gemacht werden und eine Rücksprache mit der Ausländerbehörde erfolgen, ob die Person nicht bereits im AZR, oder Einwohnermelderegister in einer anderen Kommune registriert ist, um einen Doppelbezug zu vermeiden In diesen Fällen soll die erkennungsdienstliche Registrierung priorisiert nachgeholt werden.

Medizinische Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können im Einzelfall aufgrund des geringeren Missbrauchsrisikos ohne erkennungsdienstliche Behandlung ausgezahlt werden, sofern die betreffenden Personen ukrainische Schutzsuchende sind und die Registrierung alsbald nachgeholt wird.

 

3. Leistungsumfang

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Daneben besteht ein Anspruch auf Gewährung von Krankenleistungen nach § 4 Abs. 1 AsylbLG.

Im Hinblick auf einen möglichen Leistungsbezug von ukrainischen Vertriebenen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz soll durch die Leistungsträger (Bezirksregierung bzw. Kommune) das Vorhandensein verwertbaren Vermögens erfragt werden. Solches ist nach den Regelungen der §§ 7 und 7a AsylbLG zunächst bis auf einen Eigen-betrag vorrangig einzusetzen, bevor die betreffenden Personen Hilfe des Staates erhalten.

§ 7 Abs. 3 AsylbLG enthält Bestimmungen bezüglich Freigrenzen. In der Regel beläuft sich die Freigrenze auf 25 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit, welches anrechnungsfrei ist. Die Freigrenzen sind jedoch gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1, 2.HS AsylbLG in Höhe von 50 Prozent der maßgeblichen Bedarfsgrenze begrenzt.

Es ist jedoch zu prüfen, ob ein Zugriff auf Vermögen in der Ukraine in der gegenwärtigen Situation möglich ist. Die ukrainische Währung unterlag bislang keinem Zahlungskreislauf, d.h. ggf. vorhandenes Bargeld konnte durch die ukrainischen Vertriebenen im Euro-Währungsraum auch nicht in Euro umgetauscht werden und war somit bis auf Weiteres wertlos. In Betracht kam lediglich der Rückgriff auf in vermutlich wenigen Einzelfällen vorhandene Devisen.

Seit dem 24. Mai 2022 können Flüchtlinge, die vor den Kriegshandlungen aus der Ukraine geflohen sind, in Deutschland ihre Hryvnia-Banknoten in Euro tauschen. Darauf haben sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF), die Deutsche Bundesbank und die Deutsche Kreditwirtschaft sowie die Nationalbank der Ukraine verständigt. Flüchtlinge können einen Betrag von insgesamt bis zu 10.000 Hryvnia bei den teilnehmenden deutschen Banken und Sparkassen in Euro umtauschen. Der Umtausch ist zunächst für drei Monate möglich.

Einzelheiten können der Pressemitteilung des BMF vom 23.05.2022 zu den Möglichkeiten des Umtauschs von Hryvnia-Banknoten in Euro, die unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Fi… abrufbar ist, entnommen werden.

Inwiefern Vermögensgegenstände wie z.B. ein Kfz gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 AsylbLG anrechnungsfrei bleiben, obliegt einer Einzelfallprüfung der zuständigen Leistungsbehörde. Bei der Ermittlung des verfügbaren Einkommens und Vermögens bleiben solche Vermögensgegenstände außer Betracht, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. Dies entspricht der Zielsetzung den Leistungsberechtigten die Aufnahme einer Beschäftigung zu erleichtern. Bei dem Eigentum eines privaten KFZ ist die Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 2 AsylbLG in der Regel dahingehend auszulegen, dass bei leistungsberechtigten Personen nach § 24 AufenthG, die über einen unmittelbaren Zugang zum Arbeitsmarkt und ein KFZ verfügen, das KFZ einen Vermögensgegenstand darstellt, der für die Aufnahme (oder Fortsetzung) einer Berufsausbildung oder einer Erwerbstätigkeit unentbehrlich ist.

Die Frage, inwiefern ein hochpreisiges KFZ als Vermögensgegenstand im Sinne des § 7 Abs.5 Satz 2 AsylblG im Einzelfall anzurechnen ist, hängt auch von der Frage ab, ob eine Verwertung im Einzelfall in Deutschland realisierbar ist.

 

4. Geldleistungen

Die Höhe der Geldleistungen hängt von unterschiedlichen einzelfallbezogenen Faktoren ab und variiert im Einzelfall. Einzelfallbezogene Faktoren sind neben Alter und Familiensituation die Unterbringungssituation sowie die Sachleistungen im konkreten Einzelfall.

Sofern der betroffene Personenkreis bei Bekannten oder Verwandten untergebracht ist und keine Sachleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhält, ist stets der volle Regelsatz zu gewähren.

Eine Übersicht der Regelsätze findet sich auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter folgendem Link: https://www.bmas.de/DE/Ser-vice/Presse/Meldungen/2021/neue-leistungssae…

Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Gesamtsumme der Übersicht in vielen Fällen nicht vollständig als Geldleistung ausgezahlt wird, sondern auch als Sachleistungen erbracht werden. Bei Personen, welche in den Landeseinrichtungen bzw. kommunalen Sammeleinrichtungen untergebracht sind, wird in der Regel der Regelsatz des notwendigen persönlichen Bedarfs (sog. Taschengeld) ausgezahlt.

Es bestehen keine Bedenken, unmittelbar nach Ankunft der ukrainischen Flüchtlinge in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes NRW oder in den kommunalen Sammel-unterkünften ein erstes Taschengeld auszuzahlen. Hierbei soll es sich jedoch nicht um ein gesondertes Begrüßungsgeld, sondern lediglich um ein vorgezogenes – also vor dem anstehenden Auszahlungstermin des Taschengeldes – Taschengeld handeln.


5. Haustiere

Aus der Ukraine vertriebene Menschen reisen teilweise mit ihren Haustieren in die Bundesrepublik Deutschland ein. Vielfach sind nach den gesetzlichen Maßgaben Impfungen der mitgebrachten Tiere erforderlich, die mit nicht unerheblichen Kosten für die Leistungsberechtigten verbunden sind.

Die Kosten für Impfungen oder sonstige Tierarztkosten - abgesehen von eng umrissenen Ausnahmefällen (wie bspw. ein Blindenhund) – sind in der Regel nicht im Rahmen des § 6 AsylbLG übernahmefähig.

 

6. Kosten der Unterkunft

Kosten der Unterkunft sind nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erstattungsfähig. Zunächst einmal obliegt es aber der Kommune, in deren Bereich sich der leistungsberechtigte ukrainische Vertriebene tatsächlich aufhält, eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Vor privater Anmietung von Wohnraum ist daher unbedingt Rücksprache mit der zuständigen Kommune zu halten.

Neu ankommende ukrainische Vertriebene sollten zunächst in kommunalen Wohnungen im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten untergebracht werden. Kosten der Unterkunft sollten zunächst auf Antrag und Nachweis nur den Personen erstattet
werden, welche bereits bei Privaten untergebracht sind. Wenn Personen bei Privatleuten Aufnahme gefunden haben, sollte dies gegenüber den zuständigen Behörden vor Ort (Ausländerbehörde, Stadtverwaltung/Rathaus) angezeigt werden. Ein Anspruch auf Erstattung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder dem Flüchtlingsaufnahmegesetz gegenüber Privaten besteht nicht.

Erstattungsfähig gegenüber dem Leistungsberechtigten sind nur die notwendigen Kos-ten der Unterkunft. Diese sind geringer zu bemessen als die angemessenen Kosten der Unterkunft des SGB II. Private Mietverträge unterliegen im Hinblick auf die Notwendigkeit der Kosten der Unterkunft einem strengen Prüfungsmaßstab. Dies gilt insbesondere bei Untermietverträgen. Bei Unterbringung in einem Privathaushalt sind in der Regel keine Mietkosten übernahmefähig. Im Rahmen der Unterbringung in einem Privathaushalt (z.B. Gästezimmer) können anteilig die nachgewiesenen Nebenkosten des Gastgebers*In nach einer Einzelfallprüfung übernommen werden. Hier sind jedoch, insbesondere bei Heizkosten, nur die notwendigen Heizkosten eines Zimmers zu übernehmen und nicht anteilig die kompletten Heizkosten eines Hauses.

Der Bedarf an Unterkunft, Heizung und Hausrat wird als Geld- oder Sachleistung ge-sondert erbracht, § 3 Abs. 3 Satz 4 AsylbLG; dies gilt seit dem 01.09.2019 auch für den Bedarf an Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie. Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen i. S. d. § 44 AsybLG gilt für die Deckung des notwendigen Bedarfs nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG gem. § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylbLG grundsätzlich der Vorrang der Geldleistung.

Durch die Leistungen für Heizung nach § 3 AsylbLG müssen zum Wohnen geeignete Temperaturverhältnisse sichergestellt sein, so dass sich das Leistungsniveau im Ergebnis nicht von demjenigen nach dem SGB II oder SGB XII unterscheidet. Unangemessene Kosten i. S. d. § 22 Abs. 1 SGB II bzw. § 35 Abs. 4 SGB XII sind jedoch auch nach § 3 Abs. 3 Satz 3 AsylbLG nicht erstattungsfähig (Obergrenze).

Verbrauchsausgaben für Strom sind seit dem 01.09.2019 nicht mehr in den Bedarfssätzen berücksichtigt, weshalb eine Differenzierung nach Haushaltsenergie, die dem Betrieb der Heizungsanlage dient und damit an sich dem Bedarf an Unterkunft zuzuordnen ist, nicht mehr notwendig ist. Vielmehr sind die gesamten Energiekosten dem Grunde nach übernahmefähig.

Die Bestimmung der Angemessenheit von Stromkosten kann von unterschiedlichen Faktoren abhängig sein, insbesondere wie viele Personen in einem Haushalt leben, ob ein Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhaus bewohnt wird, die Bereitung von Warmwasser mit oder ohne Strom erfolgt und welche Haushaltsgeräte genutzt werden (etwa Waschmaschine bei Familien mit Kleinkindern). Wie bei dem Bedarf an Heizung gilt ein individueller Maßstab.

Da ein eklatant kostspieliger oder unwirtschaftlicher Verbrauch von Haushaltsenergie vom Leistungsträger nicht zu finanzieren ist, gilt – wie bei der Übernahme von Heiz-kosten – ein Grenzwert, der im Falle eines Überschreitens die Annahme von unangemessenen Kosten rechtfertigt; es obliegt dann dem Leistungsberechtigten, konkret vorzubringen, warum seine Aufwendungen für Haushaltsenergie über dem Grenzwert liegen, im jeweiligen Einzelfall aber gleichwohl noch als angemessen anzusehen sind.

Leistungsberechtigt nach dem AsylbLG ist der jeweilige Antragsteller*In, sodass die Kosten stets auf das Girokonto des Leistungsberechtigten und nicht auf das Konto des Aufnehmenden zu überweisen sind.
Sofern eine Mietkaution in Form eines Darlehens ausgezahlt wird, sollte diese in der Regel direkt auf das Konto des Vermieters ausgezahlt werden. Außerdem sollte dem Vermieter per PZU eine Abtretungsanzeige im Original (!) in Höhe der Mietkaution zu-gestellt werden, damit diese vor Rückzahlung durch den Leistungsberechtigten nicht unmittelbar schuldbefreiend an den Leistungsberechtigten zurückgezahlt werden. Die Rückzahlungsraten sollte 10 Prozent des Regelsatzes aller leistungsberechtigten erwachsenen Haushaltsangehörigen betragen und mit der Auszahlung des Regelsatzes einbehalten werden. Eine Übernahme einer Mietkaution soll jedoch nicht bei Unterbringung in einem Privathaushalt erfolgen.


7. Krankenleistungen

Gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG werden zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten Schutzimpfungen entsprechend den §§ 47, 52 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen erbracht. Die Hilfen nach den §§ 47 ff. SGB XII entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Sofern die Person im Nachgang ein Schutzgesuch stellt und es sich bei der Behandlung um eine akute unaufschiebbare Behandlung und Schmerzustände nach § 4 Abs. 1 AsylbLG handelt, sind die Behandlungen im Nachgang abrechnungsfähig.

Für ambulante medizinische Behandlungen werden in der Regel Krankenbehandlungsscheine ausgestellt, welche die Ärzt:innen zur Abrechnung mit dem jeweiligen Leistungsträger ermächtigen. Für eine stationäre Behandlung werden von dem jeweiligen Leistungsträger Krankenhausbehandlungsscheine ausgestellt, welche zur Abrechnung mit dem jeweiligen Leistungsträger ermächtigen. Ein einheitliches Muster gibt es nicht. Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände nach § 4 AsylbLG, welche unmittelbar behandelt werden müssen und keinen Aufschub zulassen, muss kein Antrag gestellt werden. Bei Behandlungen, welche über die notfallmäßige Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände hinausgehen und einen
Aufschub zulassen, muss im Voraus bei der jeweiligen Leistungsbehörde im konkreten individuellen Anwendungsfall eine Genehmigung eingeholt werden.

Im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG sollen alle Impfungen angeboten werden, die die Ständige Impfkommission (STIKO) für die in Deutschland lebende Bevölkerung empfiehlt. Die Kosten der Masernschutzimpfung für Kinder wird somit über § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG gedeckt.

Sofern weder mittels Impfausweis noch durch Glaubhaftmachung einer erfolgten Impfung die Impfimmunität nachgewiesen werden kann, soll, unter Berücksichtigung des enormen Kosten- und Zeitaufwandes eines Antikörpertestes, eine vorsorgliche Impfung erfolgen. Die Abnahme eines Antikörpertestes ist nicht erforderlich und wird somit auch nicht über § 4 Abs. 1 AsylbLG gedeckt.
Unter den Vertriebenen aus der Ukraine sind auch Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf. In einzelnen Fällen kommen diese Menschen kollektiv aus Einrichtung der ukrainischen Behindertenhilfe einschließlich der ukrainischen Betreuungspersonen in einer Kommune an.

Bestehen bei Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG besondere Bedarfe, die über die von §§ 3 und 4 AsylbLG bereits gedeckten Bedarfe hinausgehen, ermöglicht § 6 Absatz 1 AsylbLG die Gewährung von Leistungen zur Deckung derartiger besonderer Bedarfe. Dies kann auch erforderliche Pflegeleistungen sowie Leistungen umfassen, die materiell den Leistungen der Eingliederungshilfe entsprechen. Erforderlich ist stets eine Betrachtung der Umstände des Einzelfalls.

In diesem Zusammenhang sei zudem auf die Sonderregelung des § 6 Abs. 2 AsylbLG für Inhaberinnen und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG hingewiesen, die eine über den Leistungsumfang der §§ 4, 6 Abs. 1 AsylbLG hinaus-gehende privilegierte Versorgung für diejenigen vorsieht, die besondere Bedürfnisse aufweisen. Explizit benannt sind besondere Bedürfnisse von unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben. Dies kann z.B. auch die Gewährung psychotherapeutischer Behandlungen, einschließlich der erforderlichen Sprachmittlung, sofern erforderlich, umfassen. Die Aufzählung der besonderen Bedarfslagen in § 6 Abs. 2 AsylbLG ist nicht abschließend. Daher können auch vergleich-bare, unbenannte besondere Bedürfnisse vulnerabler Personen über § 6 Abs. 2 AsylbLG gedeckt werden. Hierunter können auch Personen gefasst werden, bei denen besondere Bedürfnisse aufgrund einer Behinderung oder eines Pflegebedarfs vorliegen. Diesen Personen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren, wobei mit Blick auf Menschen mit Behinderungen auch nach § 6 Absatz 2 AsylbLG Leistungen in Betracht kommen können, die materiell den Leistungen der Eingliederungshilfe entsprechen. Hinsichtlich des Umfangs ist im Einzelfall zu entscheiden, was erforderlich ist. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 AsylbLG besteht – anders als in den Fällen des Absatz 1 Satz 1 – kein Ermessensspielraum der Leistungsbehörde.

Im Bereich der Unterstützung für Menschen mit Behinderungen wird in der aktuellen Situation angeregt, einen engen Austausch zwischen den AsylbLG-Leistungsbehörden und den für die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX zuständigen Stellen (auch wenn die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG nicht zuständig sind) im jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu prüfen.


8. FlüAG

Sowohl mit Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG als auch, wenn zu-nächst ein Anspruch auf Asylbewerberleistungen nach § 1a Abs. 1 Nr. 1a AsylbLG entsteht, findet die Regelung des § 4b FlüAG Anwendung, wonach das Land NRW den Gemeinden zusätzliche Finanzmittel für Krankheitskosten im Einzelfall zur Verfügung stellt, sofern die Kosten für Behandlungen im Kalenderjahr die Summe von 35 000 Euro je Flüchtling überschreiten.

 

9. Kindergeldanspruch

Bezüglich eines Kindergeldanspruchs für aus der Ukraine vertriebene Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten werden, gilt Folgendes:


Einen Anspruch auf Kindergeld hat, wer in Deutschland unbeschränkt einkommen-steuerpflichtig ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland besteht. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn die antragstellende Person eine Aufenthaltserlaubnis hat, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat oder diese erlaubt. Bezogen auf die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz besteht ein Kindergeldanspruch nur, wenn die antragstellende Person zusätzlich entweder im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt oder sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält.

Kindergeld wird jedoch als Einkommen gemäß § 7 Absatz 3 AsylbLG auf die Leistungen nach AsylbLG - ebenso wie bei Leistungsbezug nach SGB II - angerechnet.

Das Land NRW unterstützt die Kommunen bei den Kosten für die Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen durch die Zahlungen nach dem FlüAG. Registrierte Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, können auf dem bekannten Weg über das elektronische FlüAG-Meldeverfahren gemeldet werden.

Seit April 2022 steht den Kommunen über IT NRW eine technische Lösung zur Verfügung, mit deren Hilfe sie ab dem Monat April für den jeweiligen Vormonat auch bei ihnen aufhältige noch nicht registrierte und ggf. noch nicht gemäß § 3 FlüAG zugewiesene Personen, die aus der Ukraine vertrieben wurden, über das elektronische FlüAG-Meldeverfahren zwecks Auszahlung der FlüAG-Pauschale melden können. Dies gilt für solche Personen, die aufgrund des Krieges aus der Ukraine vertrieben wurden (frühester Stichtag: 24.02.2022) sowie Personen, die sich bereits außerhalb der Ukraine aufhielten (bis zu 90 Tage vor dem vorgenannten Stichtag) und aufgrund des Krieges nicht in die Ukraine zurückkehren können. Diese Personen müssen ein Schutzgesuch geäußert, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG gestellt haben oder bereits Inhaber/-in einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG sein. Weitere Voraussetzung für die Meldung im FlüAG-Meldeverfahren zur Auszahlung der FlüAG-Pauschale ist, dass in dem Monat, für den die FlüAG-Pauschale beantragt wird, von der meldenden Kommune Leistungen nach dem AsylbLG gewährt worden sind.

Ab dem 01.06.2022 stehen Flüchtlingen aus der Ukraine mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG oder einer Fiktionsbescheinigung (unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Ersatzfiktionsbescheinigung) bei Erfüllen der sonstigen im Einzelnen im SGB II bzw. SGB XII geregelten Voraussetzungen grundsätzlich Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII zu. In diesen Fällen entfällt der Anspruch auf AsylbLG-Leistungen und demnach auch der Anspruch der Kommunen auf die FlüAG-Pauschale. Übergangsweise hat der Bundesgesetzgeber in dem neuen § 18 AsylbLG unter den dort genannten Voraussetzungen – insbesondere AsylbLG-Leistungsbezug im Monat Mai 2022 - die Gewährung von AsylbLG-Leistungen trotz eines bestehenden Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bis zum 31. August 2022 vorgesehen. Diese Regelung dient der Sicherstellung einer kontinuierlichen leistungsrechtlichen Absicherung vor dem Hintergrund, dass sich die Aufnahme der Leistungsgewährung durch den SGB II- oder SGB XII-Leistungsträger in den o. g. Fällen ggf. verzögern kann. Allerdings regelt § 18 Absatz 2 AsylbLG die Nachrangigkeit der AsylbLG-Leistungen gegenüber Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII. Folgerichtig regeln § 74 Absatz 5 SGB II und § 146 Absatz 5 SGB XII einen Erstattungsanspruch der Kommune als AsylbLG-Leistungsbehörde gegen den SGB-II bzw. SGB XII-Leistungsträger, soweit nicht der Bund hinsichtlich der Leistungen nach den §§ 4 und 6 AsylbLG gemäß § 18 Absatz 3 AsylbLG erstattungspflichtig ist. Für Monate, für die die FlüAG-Pauschale beantragt und gewährt wurde, für die allerdings – ggf. zeitlich nachgelagert - ein solcher Erstattungsanspruch der AsylbLG-Leistungsbehörden besteht, sind die FlüAG-Pauschalen an das Land zurück zu erstatten. Aufgrund der Komplexität der zugrundeliegenden Regelungen werden hierzu aktuell gesondert Hinweise an die Bezirksregierungen und die Kommunen mit Darstellung der einzelnen Fallkonstellationen vorbereitet.

Die FlüAG-Pauschale wird monatlich – nach Prüfung der Meldung – gegen Ende des Monats ausgezahlt.

Generell gilt, dass die Kommunen alle Personen, für die die Voraussetzungen der Gewährung der FlüAG-Pauschale vorliegen, zeitlich unbegrenzt für Monate nachmelden können, für die bislang keine Meldung abgegeben wurde. Die Kommunen erhalten in diesen Fällen die FlüAG-Pauschale nachträglich.


 

Bei der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und den Regierungschefs der Länder am 02. November 2022 wurde vereinbart, dass die Länder und Kommunen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich Flucht und Migration finanziell unterstützt werden und der Bund zusätzlich im Sinne der Vereinbarung zwischen Bundeskanzler und Länderchefs vom 07. April 2022 1,5 Milliarden Euro für ihre Ausgaben für Geflüchtete für das Jahr 2022 zur Verfügung stellt.

Zusammen mit der sogenannten 3. Tranche aus der Bund-Länder-Verständigung vom 07. April 2022 in Höhe von 107,7 Mio. Euro wurden von den im Beschluss vom 02. November 2022 zugesagten Bundesmitteln 161,5 Mio. Euro auf die Kommunen in Nordrhein-Westfalen verteilt.

Über die Verteilung hatten sich Land und kommunale Spitzenverbände im Vorfeld wie folgt verständigt: Nach einem Vorwegabzug für die Landschaftsverbände in Höhe von 10 Mio. Euro und 850.000 Euro für einen Ausgleich der angezeigten Mehrbedarfe der Stadt Bielefeld für UKR-Aufnahmen wurden die verbliebenen
258,35 Mio. Euro je zur Hälfte verteilt:

  1. 129,175 Mio. Euro auf Basis der FlüAG-Daten an kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreie Städte.
  2. 129,175 Mio. Euro auf Basis der UKR-SGB II Bedarfsgemeinschaften an Kreise und kreisfreie Städte.

Noch im Dezember 2022 wurden die Gelder an die Kommunen und Kreise weitergeleitet.
Ähnlich wie bei der 1. und 2. Tranche der Bundesmittel – wurde eine Testatabfrage der FlüAG- Zahlen bei allen 396 Kommunen durchgeführt. Sich daraus ergebende Korrekturen (= Kommune hat zu wenig erhalten oder aber Kommune hat zu viel erhalten) werden bei sich nächst bietender Gelegenheit ausgeglichen.

Die auf die Kommunen entfallenden Auszahlungssummen sind in den beiliegenden Tabellen dargestellt, einmal geordnet nach Regierungsbezirken sowie einmal sortiert nach der Höhe der Auszahlungssummen.  Etwaige Veränderungen aufgrund der den Kommunen eröffneten Korrekturmöglichkeit werden im Zuge der in Aussicht genommenen Verrechnung dargestellt.

 

Anlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Pressemitteilung: Land leitet Bundesbeteiligung an den Flüchtlingskosten von 430 Millionen Euro vollständig an die nordrhein-westfälischen Kommunen weiter

Weitere Informationen finden Sie auch hier

Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

 

Ministerium für Finanzen

 

Ministerium für Kultur und Wissenschaft

 

Ministerium für Schule und Bildung

  

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

 

Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

  

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Beim Landschaftsverband Rheinland wurde eine Landeskoordinierungsstelle für Kommunen in NRW, die Kinder und Jugendliche aus ukrainischen Heimeinrichtungen aufnehmen möchten oder aufgenommen haben, eingerichtet. Zudem nimmt die Landeskoordinierungsstelle Angebote von Kommunen in NRW entgegen, solche Gruppen unterbringen zu können.  Die Landeskoordinierungsstelle ist erreichbar unter Landeskoordinierungsstelle[at]lvr.de (Landeskoordinierungsstelle[at]lvr[dot]de). Weitergehende Informationen erhalten Sie auf der Seite des LVR