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FAQ zum Chancen-Aufenthaltsrecht

Was ist das Chancen-Aufenthaltsrecht?
Das Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG) ist eine Aufenthaltserlaubnis. Sie soll gut integrierten, langjährig in Deutschland lebenden ausländischen Personen, die aktuell einen Duldungsstatus haben, eine Bleibeperspektive eröffnen.
Es ermöglicht den begünstigen Personen, aus einem rechtmäßigen Aufenthalt heraus die Voraussetzungen für ein weiteres dauerhaftes Bleiberecht zu schaffen.

 

Wie kann ich das Chancen-Aufenthaltsrecht beantragen?
Für die Beantragung des Chancen-Aufenthaltsrechts gibt es keine Formvorschriften. Sie sind nicht an ein bestimmtes Antragsformular gebunden. Wichtig ist, dass Ihr Wille, das Chancen-Aufenthaltsrecht beantragen zu wollen, klar erkennbar ist.

 

Was sind die Voraussetzungen für das Chancen-Aufenthaltsrecht?
Sie können das Chancen-Aufenthaltsrechts beantragen, wenn Sie:
•    sich aktuell in einem Duldungsstatus befinden,
•    sich am 31. Oktober 2022 seit mindestens 5 Jahren in Deutschland ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aufgehalten haben,
•    sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen,
•    nicht straffällig geworden sind (ausgenommen sind Verurteilungen zu einer geringen Strafe),
•    nicht wiederholt falsche Angaben bei Behörden gemacht haben und dadurch aktuell Ihre Abschiebung verhindern.

 

Wie bekenne ich mich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung?
Das Bekenntnis können Sie bei der Ausländerbehörde abgeben, in dem Sie schriftlich erklären, sich zu den Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu bekennen.

 

Wie lange besteht die Möglichkeit, das Chancen-Aufenthaltsrecht zu beantragen?
Das Chancen-Aufenthaltsrecht ist (ab dem 31. Dezember 2022) für drei Jahre im Aufenthaltsgesetz verankert. Solange besteht die Möglichkeit, das Chancen-Aufenthaltsrecht zu beantragen.

 

Für wie lange wird das Chancen-Aufenthaltsrecht erteilt?
Das Chancen-Aufenthaltsrecht wird für 18 Monate erteilt.

 

Ist es sinnvoll, mit der Antragstellung zu warten und mich zuvor beraten zu lassen?
Dies hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Daher ist es sinnvoll, sich beraten zu lassen, zum Beispiel in der Ausländerbehörde oder in einer Einrichtung des Kommunalen Integrationsmanagements, über die bundesgeförderte Beratungsstruktur wie der Migrationserstberatung (MBE) und den Jugendmigrationsdienst (JMD) oder bei einer weiteren Beratungsstelle bzw. einer anderen beratenden Institution.
Davon losgelöst ist es ratsam, dass Sie im Falle der Erteilung eines Chancen-Aufenthaltsrechts unmittelbar die notwendigen Schritte für ein weiteres Bleiberecht einleiten (z.B. einen Pass beantragen).

 

Muss ich ein gewisses Sprachniveau für das Chancen-Aufenthaltsrecht erfüllen?
Nein. Für die Erteilung des Chancen-Aufenthaltsrechts gibt es keine Sprachanforderungen. Allerdings müssen Sie später z.B. Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 für den Übergang in ein Bleiberecht nach § 25b AufenthG nachweisen.

 

Wo kann ich mich zum Chancen-Aufenthaltsrecht beraten lassen?
Sie können sich in der Ausländerbehörde oder in einer Einrichtung des Kommunalen Integrationsmanagements beraten lassen.

 

Wo kann ich das Chancen-Aufenthaltsrecht beantragen?
Sie können das Chancen-Aufenthaltsrecht bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort – in der Regel Ihr Wohnort.

 

Was kostet die Beantragung eines Chancen-Aufenthaltsrechts?
Für Personen, die für ihren Lebensunterhalt auf Sozialleistungen angewiesen sind, ist die Beantragung kostenfrei. Für alle anderen Personen betragen die Kosten 100 Euro (dies ist gesetzlich geregelt: § 69 Abs. 5 AufenthG i.V.m. § 45 Abs. 1 lit. b) AufenthV).

 

Darf ich während des Chancen-Aufenthaltsrechts einer Beschäftigung nachgehen?
Ja, Sie haben uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Die (überwiegende) Sicherung des Lebensunterhalts ist eine wesentliche Voraussetzung für den Übergang in ein langfristiges Bleiberecht.

 

Darf ich mit dem Chancen-Aufenthaltsrecht das Land verlassen?
Sie dürfen mit Ihrem Chancen-Aufenthaltsrecht aus dem Bundesgebiet aus- und wieder einreisen (z.B. für einen Urlaub), sofern Sie Ihren Lebensmittelpunkt weiterhin in Deutschland haben und Sie innerhalb von sechs Monaten wieder einreisen. Sie brauchen dafür einen Pass, Passersatz oder einen Ausweisersatz.

 

Kann ich während meines Chancen-Aufenthaltsrechts weiterhin Sozialleistungen beziehen?
Sofern Sie einen Anspruch haben, können Sie Sozialleistungen durch das Jobcenter erhalten.

 

Bei dem Chancen-Aufenthaltsrecht handelt es sich um eine temporäre, 18 Monate gültige Aufenthaltserlaubnis. Während dieser Zeit halten Sie sich erlaubt im Bundesgebiet auf und können nicht abgeschoben werden.
Das Chancen-Aufenthaltsrecht ermöglicht es Ihnen, aus einem sicheren Aufenthaltsstatus heraus die Voraussetzungen für weitere Bleiberechte (§§ 25a, 25b AufenthG) zu schaffen.

 

Welche Aufenthaltserlaubnis kann ich nach Erteilung des Chancen-Aufenthaltsrechts beantragen?
Aus dem Chancen-Aufenthaltsrecht heraus können Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen) oder nach § 25b AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration) erhalten.

 

Wann muss ich das weitere Bleiberecht beantragen?
Wenn die Voraussetzungen für ein weiteres Bleiberecht erfüllt sind, können Sie dieses beantragen. Auf jeden Fall sollten Sie den Antrag für das weitere Bleiberecht während der Geltungsdauer des Chancen-Aufenthaltsrecht stellen.

 

Was muss ich tun, um den Übergang in ein langfristiges Bleiberecht zu schaffen?
Dies hängt von der Aufenthaltserlaubnis ab, die Sie für die Zeit nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht beantragen. Die für Sie zuständige Ausländerbehörde berät Sie hierbei im Rahmen ihrer Hinweispflichten.
Allgemeine Voraussetzungen für die Vermittlung eines Bleiberechtes nach den §§ 25a und 25b AufenthG sind aber unter anderem, dass
Ihre
•    Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und
•    Sie einen gültigen Nationalpass haben.
Darüber hinaus sind in Abhängigkeit zu dem Bleiberecht, welches Sie beantragen, weitere Voraussetzungen zu erfüllen (siehe unten).

 

Was muss ich tun, um den Übergang in ein langfristiges Bleiberecht nach § 25b AufenthG zu schaffen?
Neben der Identitätsklärung und Passbeschaffung müssen Sie

•    sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen,

•    über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen,

•    Ihren Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichern oder prognostisch in absehbarer Zeit vollständig sichern und

•    über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 verfügen.

 


Was muss ich tun, um meinen Lebensunterhalt für ein Bleiberecht nach § 25b AufenthG zu sichern?
Für eine überwiegende Sicherung müssen Sie mehr als 50% Ihres Bedarfs durch eine Erwerbstätigkeit sichern. Sozialleistungen, die maximal 49 % Ihres Bedarfs sichern und Wohngeld stehen einem Aufenthaltstitel nicht entgegen.
Sie müssen den Unterhalt auch für Personen, die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, überwiegend sichern. Eine Bedarfsgemeinschaft (BG) liegt vor, wenn mehrere Personen im gleichen Haushalt mit Erwerbsfähigen zusammenleben und den Haushalt wirtschaftlich gemeinsam betreiben.
Ein Bleiberecht nach § 25b AufenthG ist alternativ auch dann möglich, wenn Sie eine zumindest überwiegende Lebensunterhaltssicherung derzeit zwar noch nicht nachweisen können, aber verlässlich zu erwarten ist, dass Sie Ihren Lebensunterhalt in absehbarer Zeit vollständig sichern werden (z.B. bei Vorliegen eines konkreten Beschäftigungsangebots).
Ausnahmen von der Lebensunterhaltssicherung sind im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben möglich. Für eine entsprechende Prüfung wenden Sie sich bitte unmittelbar an die für Sie zuständige Ausländerbehörde.
 


Was passiert, wenn ich nach Ablauf des 18-monatigen Chancen-Aufenthaltsrechts nur einen befristeten Arbeitsvertrag habe?
Der Vertrag muss nicht unbefristet sein. Entscheidend ist, dass der Vertrag zum Ende des Chancen-Aufenthalts fortbesteht und eine überwiegende Lebensunterhaltssicherung erfolgt oder eine Prognose möglich ist, zukünftig eine vollständige Lebensunterhaltssicherung schaffen zu können.

 

Wie kann ich die geforderten Sprachkenntnisse (A2) für ein Bleiberecht nach § 25b AufenthG nachweisen?
Das geforderte Sprachniveau wird in der Regel durch ein geeignetes Sprachstandszeugnis der Stufe A2 des GER nachgewiesen (z.B. „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des BAMF – Kompetenzstufe A2).
Über die bestehenden Alternativen zu dem Nachweis über ein Sprachstandszeugnis informiert Sie Ihre Ausländerbehörde im Bedarfsfall.

 

Was muss ich tun, um den Übergang in ein langfristiges Bleiberecht nach § 25a AufenthG zu schaffen?
Die Voraussetzungen für ein Bleiberecht nach § 25a AufenthG weichen von den Voraussetzungen eines Bleiberechts nach § 25b AufenthG ab.
Von der Regelung des § 25a AufenthG werden nur diejenigen Personen begünstigt, die das 14., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben.
Darüber hinaus müssen Sie – neben der Identitätsklärung und Passbeschaffung -
•    seit in der Regel drei Jahren erfolgreich eine Schule besuchen oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben haben,
•    den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 27. Lebensjahren stellen und
•    Ihren Lebensunterhalt – sofern Sie sich nicht in einer Ausbildung oder einem Studium befinden - in der Regel vollständig sichern (zur Klärung weiterer Ausnahmemöglichkeiten wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Ausländerbehörde).
Des Weiteren
•    muss es aufgrund Ihres bisherigen Werdegangs in Deutschland gewährleistet erscheinen, dass Sie sich in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet einfügen können und
•    es dürfen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen.

 

Was passiert, wenn ich einen Antrag auf ein weiteres Bleiberecht gestellt habe, aber die 18 Monate des Chancen-Aufenthaltsrechts ablaufen?
Wenn Sie innerhalb der 18 Monate einen Antrag auf ein weiteres Bleiberecht stellen, gilt Ihr Aufenthalt weiterhin als erlaubt, bis die Ausländerbehörde über Ihren Antrag auf ein Bleiberecht entschieden hat.

 

Was passiert, wenn ich nach den 18 Monaten nicht die Voraussetzungen für ein weiteres Bleiberecht erfülle?
Grundsätzlich fallen Sie dann in den Duldungsstatus zurück.

An wen kann ich mich für Unterstützung wenden?
Bei aufenthaltsrechtlichen Fragen wenden Sie sich an die für Sie zuständige Ausländerbehörde.
Darüber hinaus können die Case-Manager des Kommunalen Integrationsmanagements Ihnen beratend zur Seite stehen. Die Kontaktdaten erhalten Sie in Ihrer Ausländerbehörde. Ebenso können Sie im Rahmen der bundesgeförderten Beratungsstruktur die Migrationserstberatung (MBE) und den Jugendmigrationsdienst (JMD) sowie weitere Beratungsinstitutionen ansprechen.

 

Ihr Ehegatte, Lebenspartner und Ihre minderjährigen Kinder können ein Chancen-Aufenthaltsrecht bekommen, auch, wenn sie noch nicht die zeitlichen Voraussetzungen erfüllen.
Voraussetzung hierfür ist, dass Sie die Voraussetzungen für die Erteilung des Chancen-Aufenthaltsrechts erfüllen und die genannten Personen mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Dies gilt auch für Ihre volljährigen Kinder, wenn Sie bei der Einreise in das Bundesgebiet minderjährig waren und mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft wohnen.