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Einwanderergruppen

Einwanderergruppen

Das Kommen und Gehen von Menschen, die aus den unterschiedlichsten Gründen ihre Herkunftsländer verlassen und an einem anderen Ort ihr Glück und ihr Auskommen suchen, ist der Normalfall in der Geschichte. Die deutsche Geschichte der letzten Jahrhunderte ist geprägt von Migrationen. Für das Gebiet des heutigen Bundeslandes Nordrhein-Westfalen gilt dies in besonderer Weise.

Vor allem seit der rasanten industriellen Entwicklung des Ruhrgebiets ab der Mitte des 19. Jahrhunderts explodierte die Bevölkerungsentwicklung geradezu. Ein Großteil der Menschen wanderte aus Mittel-Osteuropa in das Ruhrgebiet ein. Die junge Geschichte des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen ist seit 1946 ebenfalls sehr stark durch Einwanderung geprägt worden. Zunächst kamen Vertriebene und Flüchtlinge aus den ehemaligen Ostgebieten und der DDR. Mit dem Beginn der Anwerbepolitik 1955 kamen vor allem Arbeitsmigrant:innen aus den Mittelmeerländern nach Nordrhein-Westfalen. Es folgten Spätausgesiedelte, jüdische Eingewanderte, Asylbewerber:innen sowie Kontingentflüchtlinge. In den Jahren 2009 bis 2012 zählten dazu irakische Flüchtlinge. Seit 2013 sind verstärkt Schutzbedürftige aus Syrien, sowie den Anrainerstaaten Syriens, insbesondere aus dem Libanon und der Türkei hinzugekommen. Seit Mitte 2021 werden aufgrund des Truppenabzuges der Bundeswehr und der Machtübernahme durch die Taliban ehemalige Ortskräfte und besonders schutzbedürftige Menschen aus Afghanistan aufgenommen. Als Folge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine sind seit dem Jahr 2022 Zehntausende von ukrainischen Flüchtlingen nach Nordrhein-Westfalen gekommen. Klar ist: Einwanderung ist ein fester Bestandteil Nordrhein-Westfalens und seiner Geschichte und Identität. Daten zum Stand der Integration finden Sie unter: www.integrationsmonitoring.nrw.de 

Spätausgesiedelte sind nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) in der Regel deutsche Volkszugehörige, die die Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion und anderen osteuropäischen Staaten nach dem 31. Dezember 1992 in einem gelenkten Aufnahmeverfahren verlassen und in Deutschland innerhalb von sechs Monaten einen neuen Wohnsitz begründen. Die maßgebenden Voraussetzungen für diesen Rechtsstatus sind in den §§ 4 bis 6 BVFG (rechtliche Kriterien wie Abstammung, Bekenntnis, Sprache usw.) geregelt.

Bundesvertriebenengesetz

Spätausgesiedelte und ihre Familienangehörige werden vom Bundesverwaltungsamt (BVA) dem Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Aufnahmequote, die sich nach dem Königsteiner Schlüssel orientiert und derzeit für Nordrhein-Westfalen bei rund 21 % liegt, zugewiesen. Das Kompetenzzentrum für Integration (KfI) der Bezirksregierung Arnsberg (Dezernat 36) leitet nach der Verteilungsentscheidung des BVA und im Einvernehmen mit den Kommunen die Spätausgesiedelten unmittelbar in die nordrhein-westfälischen Aufnahmegemeinden. Hierbei kommen in erster Linie die Wohnortwünsche der Spätausgesiedelten, deren verwandtschaftliche bzw. gesellschaftliche Beziehungen sowie die vor Ort gegebenen Möglichkeiten der Integration in das berufliche, kulturelle und soziale Leben zum Tragen. 

Bundesverwaltungsamt

Kompetenzzentrum für Integration 

Flüchtlinge können aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung der besonderen politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 22, 23 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) im Bundesgebiet aufgenommen und auf die Länder verteilt werden.


Zu dieser Einwanderergruppe gehören:

  • Syrische Staatsangehörige und Staatenlose aus der Türkei in Umsetzung der EU-Türkei-Erklärung vom 18. März 2016 nach § 23 Absatz 2 AufenthG

In der Erklärung vom 18. März 2016 haben sich die EU und die Türkei zum Ziel gesetzt, die irreguläre Migration aus der Türkei in die EU zu beenden. Unter anderem wurden dazu Neuansiedlungen (Resettlement) bzw. humanitäre Aufnahmen von Syrer:innen sowie Staatenlosen aus dem Erstzufluchtsland Türkei innerhalb der EU vereinbart. Deutschland hat zugesagt, monatlich bis zu 500 schutzbedürftige Personen aus der Türkei aufzunehmen. Dies wurde erstmals durch die Aufnahmeanordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) bis zum 21. Dezember 2020 gesichert und in der Folge durch weitere Bundesaufnahmeanordnungen ermöglicht. Aktuell erfolgen die Aufnahmen auf Grundlage der unbefristet geltenden Aufnahmeanordnung des BMI vom 27. Januar 2023. Nähere Einzelheiten erfahren Sie auf der Internetseite des Kompetenzzentrums für Integration der Bezirksregierung Arnsberg (Dezernat 36): www.kfi.nrw.de
 

  • Besonders schutzbedürftige Personen aus Drittstaaten - Resettlement (Neuansiedlung) nach § 23 Absatz 4 AufenthG

Resettlement ist eine vom UNHCR entwickelte dauerhafte Lösung für Flüchtlinge, die aufgrund ihres Alters, ihrer körperlichen Verfassung, ihres Geschlechts, ihrer rechtlichen Situation oder persönlichen Erfahrungen besonders schutzbedürftig sind. Die infrage kommenden Personen werden in einem speziellen Verfahren in dem Erstaufnahmeland, in dem sie zunächst Schutz gesucht haben, vom UNHCR ausgesucht. Danach erfolgt eine gesicherte Überführung in einen Drittstaat, der sich bereit erklärt hat, die Flüchtlinge aufzunehmen. Deutschland beteiligt sich seit 2012 am Resettlement-Verfahren. Aktuell erfolgen die Aufnahmen auf Grundlage der Aufnahmeanordnung des BMI vom 10. April 2024. Die aufgenommenen Personen erhalten ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Absatz 4 AufenthG und damit eine Dauerbleibeperspektive. Bei den aufzunehmenden Personen handelt es sich insbesondere um afghanische, syrische, irakische, (süd-)sudanesische, somalische, jemenitische, kongolesische, burundische und eritreische Staatsangehörige. Aus allen genannten Staaten können aber auch schutzbedürftige Personen aus weiteren Herkunftsstaaten oder Staatenlose aufgenommen werden. Im Resettlementverfahren 2024/2025 wird Deutschland zudem wieder eine staatenungebundene Quote, eine so genannte Unallocated Quota umsetzen. In diesem Verfahren werden bis zu 50 Plätze pro Jahr für das Resettlement von Eil- bzw. Notfällen sowie weiteren akuten Einzelfällen vorrangig mit Bindungen nach Deutschland für die Meldung durch das UNHCR zur Verfügung gestellt.

Weitere Informationen finden Sie unter www.resettlement.de sowie auf der Internetseite des Kompetenzzentrums für Integration der Bezirksregierung Arnsberg (Dezernat 36) und der Seite des BAMF unter www.bamf.de.

 

  • Personen, die im Rahmen des staatlich-gesellschaftlichen Aufnahmeprogramms für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge NesT – Neustart im Team - nach § 23 Absatz 4 AufenthG aufgenommen werden.

Seit 2019 eröffnet die Bundesregierung die Möglichkeit zu privat finanzierten Aufnahmen von Schutzbedürftigen in Deutschland. Dazu hat das BMI ein vom Bund gemeinsam mit dem UNHCR und verschiedenen zivilgesellschaftlichen Akteuren erarbeitetes Pilotprojekt mit dem Namen „NesT – Neustart im Team‟ ins Leben gerufen, das seit dem 01. Januar 2023 integraler Bestandteil des deutschen Resettlement-Verfahrens ist. Ziel ist es, privates Engagement mit Resettlement-Programmen zu verbinden, um somit weitere sichere und legale Zugangswege nach Deutschland zu schaffen. Hierbei wird die Zivilgesellschaft aktiv eingebunden, indem sie als Mentor:innen die aufgenommenen Personen sowohl finanziell als auch ideell begleitet. 

Das Aufnahmeprogramm „Neustart im Team“ ist vom BAMF evaluiert worden (https://www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2023/230621-nest-ervaluation.html?nn=282388). Weitere Informationen können Sie www.neustartimteam.de entnehmen

 

  • Personen, die aus völkerrechtlichen oder dringend humanitären oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland nach § 22 AufenthG aufgenommen werden.

In einigen besonders begründeten Einzelfällen werden schutzbedürftige Personen nach § 22 Satz 1 AufenthG aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen und nach § 22 Satz 2 AufenthG zur Wahrung politischer Interessen Deutschlands aufgenommen, die z.B. aus Furcht vor Verfolgung in einen Drittstaat geflüchtet sind und dort keine Aufenthaltsperspektive haben. In diesen Fällen entscheidet das BMI in der Regel im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt über eine Aufnahme; es handelt sich hierbei grundsätzlich um Einzelfall-Aufnahmen.

 

  • Jüdische Eingewanderte sowie ihre Familienangehörigen aus den Staaten der ehemaligen Sowjetunion

Diese Einwanderergruppe erhält für die Bundesrepublik Deutschland einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 AufenthG. Sie wird in einem geregelten Aufnahmeverfahren auf die Länder verteilt (Aufnahmequote nach dem Königsteiner Schlüssel für Nordrhein-Westfalen: rund 21% ). Die betreffenden Personen müssen besondere Voraussetzungen erfüllen, um Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland zu finden. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des für die Erteilung der Aufnahmezusage zuständigen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

 

  • Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan

Seit der Machtübernahme der Taliban Mitte August 2021 werden viele Menschen in Afghanistan wegen ihres Einsatzes für Demokratie und Menschenrechte, ihre Zusammenarbeit mit den westlichen Staaten oder internationalen Organisationen oder aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Orientierung bedroht und verfolgt.


Mit der Anordnung des BMI vom 19. Dezember 2022 ist auf der Grundlage von § 23 Absatz 2 AufenthG ein Bundesaufnahmeprogramm in Kraft getreten, mit dem besonders gefährdeten Afghan:innen eine Aufnahme in Deutschland ermöglicht werden soll. Das Bundesaufnahmeprogramm knüpft dabei an die bisherigen Aufnahmen von ehemaligen afghanischen Ortskräften sowie weiteren besonders gefährdete Afghan:innen nach § 22 Satz 2 AufenthG an.
 
Nordrhein-Westfalen steht zu seiner humanitären Verantwortung und unterstützt den Bund hierbei durch die Aufnahme, Betreuung und Integration der schutzbedürftigen Menschen.
 
Weitergehende Informationen zum Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan finden Sie hier: https://www.bundesaufnahmeprogrammafghanistan.de

 

  • Aufnahmeverfahren der besonderen Einwanderergruppen nach §§ 22, 23 AufenthG

Nach Ankunft in Deutschland ist in der Regel eine bis zu 14-tägige Unterbringung der Schutzsuchenden in der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen Standort Grenzdurchgangslager (GDL) Friedland, in Doberlug-Kirchhain (Brandenburg) oder einer anderen Erstaufnahmeeinrichtung vorgesehen.

Die Aufgabe der Verteilung und Zuweisung wird in Nordrhein-Westfalen durch das Kompetenzzentrum für Integration (KfI) bei der Bezirksregierung Arnsberg (Dezernat 36) wahrgenommen. Das KfI legt für die oben genannten Neueingewanderten den zukünftigen Wohnort in enger Abstimmung mit den Kommunalverwaltungen sowie den Betreuungsorganisationen und ggf. auch den Interessenverbänden vor Ort fest. Dies richtet sich hauptsächlich nach den Wohnortwünschen, den verwandtschaftlichen bzw. gesellschaftlichen Beziehungen der Eingewanderten sowie nach der örtlichen Verfügbarkeit von notwendigen Betreuungsmaßnahmen, aber auch nach der Aufnahmesituation der Gemeinde (vgl. §§ 15 und 16 Teilhabe- und Integrationsgesetz NRW).

Für die Gruppe der jüdischen Eingewanderten sowie für die Einzelaufnahmen nach § 22 AufenthG gilt das Verfahren der vorübergehenden Aufnahme in Friedland und den anderen zur Verfügung stehenden Bundeserstaufnahmeeinrichtungen grundsätzlich nicht. Diese Personenkreise reisen selbständig in die zugewiesenen Kommunen ein. 

Bei ehemaligen afghanischen Ortskräften sowie weiteren besonders gefährdeten Afghan:innen, die eine Aufnahmezusage nach § 22 Satz 2 AufenthG erhalten haben, wird die Ausreise durch die Bundesbehörden organisiert und durchgeführt. Nach Ankunft in Deutschland ist auch hier eine bis zu 14-tägige Unterbringung der Schutzsuchenden in den Erstaufnahmeeinrichtungen Friedland oder Doberlug-Kirchhain vorgesehen. Parallel hierzu erfolgen vereinzelt auch individuelle Einreisen von Schutzberechtigten dieser Personengruppe über Drittstaaten.

 

Der Zuzug sozial benachteiligter Menschen aus den EU-Staaten Südosteuropas erfolgt seit einigen Jahren nicht mehr verstärkt in die Metropolen des Ruhrgebiets, sondern auch in kleinere, oft kreisangehörige Orte, also in die Fläche Nordrhein-Westfalens. Neben dieser Zuwanderung findet auch eine starke Arbeitsmigration – von hochqualifizierten Fachkräften über Hilfsarbeitskräfte – aus Südosteuropa nach NRW bis ins Grenzgebiet zu den Niederlanden statt. Durch diese unterschiedlichen Facetten ist das Thema der Zuwanderung aus Südosteuropa mittlerweile für nahezu alle Kommunen in NRW relevant. Mehrere Landesressorts widmen sich mit ihrem jeweiligen fachlichen Fokus diesem Themenfeld und tauschen sich dazu aus.

Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKJFGFI) hat 2017 eine Förderung über die jeweiligen Kommunalen Integrationszentren (KI) für Kommunen initiiert, die im Zusammenhang mit hoher Zuwanderung sozial benachteiligter Menschen aus den EU-Staaten Südosteuropas vor besonderen Herausforderungen stehen. Über das Programm „Zuwanderung aus Südosteuropa“ werden in den Jahren 2022-2024 folgende 35 Standorte in 26 Kommunen mit jährlich rund 5,5 Millionen Euro gefördert: Ahlen (Kreis Warendorf), Augustdorf (Kreis Lippe), Bad Salzuflen (Kreis Lippe), Bergheim (Rhein-Erft-Kreis), Bocholt (Kreis Borken), Bönen (Kreis Unna), Coesfeld (Kreis Coesfeld), Dortmund, Duisburg, Düren (Kreis Düren), Emmerich am Rhein (Kreis Kleve), Essen, Gelsenkirchen, Gevelsberg (Ennepe-Ruhr-Kreis), Gladbeck (Kreis Recklinghausen), Gronau (Kreis Borken), Gütersloh (Kreis Gütersloh), Hagen, Hamm, Herne, Herzebrock-Clarholz (Kreis Gütersloh), Horn-Bad Meinberg (Kreis Lippe), Krefeld, Kreuztal (Kreis Siegen-Wittgenstein), Lengerich (Kreis Steinfurt), Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oer-Erkenschwick (Kreis Recklinghausen), Plettenberg (Märkischer Kreis), Rheda-Wiedenbrück (Kreis Gütersloh), Stadtlohn (Kreis Borken), Velbert (Kreis Mettmann), Werdohl (Märkischer Kreis), Wesseling (Rhein-Erft-Kreis), Wuppertal.

Durch das Förderprogramm soll die Teilhabe und Integration von Menschen aus Südosteuropa lokal verbessert werden. Bei der Erarbeitung der Maßnahmen werden sie direkt eingebunden. Die KI können durch die Landesförderung vor Ort gezielt bedarfsgerechte Unterstützungsmöglichkeiten schaffen. Dazu gehören beispielsweise die Beratung von Eltern, die einen Betreuungs- oder Schulplatz für ihr Kind suchen, die Erklärung von Rechten und Pflichten als Mieterinnen und Mieter oder auch die Vermittlung zu Anlaufstellen bei Fragen zur Krankenversicherung oder zu medizinischer Versorgung. Daneben wird der Austausch zwischen neuzugewanderten Menschen und denjenigen, die schon lange vor Ort leben, gestärkt.

Das MKJFGFI führt parallel zu der Förderung ein Rahmenprogramm für alle Kommunen in NRW durch, die verstärkten Handlungsbedarf aufgrund des Zuzugs sozial benachteiligter EU-Bürger:innen aus Südosteuropa bei sich erkennen und einen Erfahrungsaustausch mit anderen Kommunen sowie fachliche Expertise zu dem Thema wünschen. Die Konferenzen sind jeweils einem Schwerpunktthema gewidmet.

Richtlinie zum Förderprogramm „Zuwanderung aus Südosteuropa
Pressemitteilung vom 3. Juli 2023 zum Förderprogramm „Zuwanderung aus Südosteuropa
Kontakt per E-Mail: SOE-Programm [at] mkjfgfi.nrw.de (SOE-Programm[at]mkjfgfi[dot]nrw[dot]de)

Diese Personengruppe umfasst:

  • die in Nordrhein-Westfalen lebenden, früher angeworbenen ausländischen Arbeitnehmer:innen,
  • die ehemaligen Vertragsarbeitnehmer:innen der früheren DDR, die aus Vietnam, Mozambik und Angola stammen, und
  • deren Familienangehörige

Seit knapp sieben Jahrzehnten leben ausländische Arbeitsmigrant:innen mit ihren Familien in Deutschland. Es begann 1955 mit der Anwerbung von Italiener:innen. Aufgrund der Arbeitsmarktentwicklung in Deutschland wurden 1960 Anwerbevereinbarungen mit Spanien und Griechenland abgeschlossen. Im Jahr 1961 wurden die Verhandlungen mit der Türkei zu einem positiven Ende geführt. 1963 folgte Marokko und 1964 Portugal. Nach dem Ende der DDR übernahm das wiedervereinigte Deutschland die dort zugewanderten ehemaligen Vertragsarbeitnehmer:innen aus Vietnam, Mozambik und Angola.
 
Viele der „klassischen“ Arbeitsmigrant:innen kamen aus ländlichen und strukturschwachen Gebieten. Ihre Migration war kurzfristig geplant. Ihr Ziel war es, eine bessere Zukunft für sich und ihre Familien im Herkunftsland zu erreichen. Das Leben wurde auf das Ziel der Rückkehr ausgerichtet, die Ersparnisse ins Herkunftsland geschickt und dort in Haus- und Landkauf angelegt. Von Anfang an bleiben wollte nur eine Minderheit.
 
Seit langem ist aber klar, dass die zeitlich befristete Migration zu einer echten Einwanderung geworden ist. Die Kinder und Enkel der angeworbenen Arbeitnehmer:innen sind hier geboren. Sie sind ein integraler Teil der Gemeinschaft, viele besitzen längst die deutsche Staatsbürgerschaft oder planen, diese zu erwerben.