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Auszahlung der Belastungsausgleichsmittel für den U3-Ausbau an die Kommunen

U3-Belastungsausgleich

Kostenausgleich zum Ausbau und zur Aufrechterhaltung der Betreuungsangebote für unter dreijährige Kinder

Mit dem Belastungsausgleichsgesetz Jugendhilfe (BAG-JH) unterstützt die Landesregierung die Kommunen verlässlich und dauerhaft bei den investiven wie den laufenden Betriebskosten der U3-Betreuung.

Platzausbau: NRW investiert in die Zukunft

Kinder und Familien brauchen beste Chancen und Perspektiven. Kinder brauchen beste Bildung und Betreuung. Der weitere Ausbau des Betreuungsangebots, die Verbesserung der frühkindlichen Bildung und der Qualität der Betreuung sind die zentralen Ziele.


In der laufenden Legislaturperiode wird jeder notwendige Betreuungsplatz vor Ort bedarfsgerecht bewilligt und investiv gefördert (Platzausbaugarantie). Das heißt jeder Antrag, der den Landesjugendämtern bewilligungsreif vorgelegt wird, kann auch bewilligt werden. Hierzu wurde das „Kita-Investitionsprogramm-NRW 2025“ aufgelegt.

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu folgenden Fragekomplexen:

Nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege; nach § 24 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung. 

Dieser Anspruch richtet sich gegen das örtlich zuständige Jugendamt. Dieses ist für die Planung und Realisierung eines bedarfsgerechten Angebotes und damit für eine umfassende Jugendhilfeplanung verantwortlich. Es ist verpflichtet, die individuelle Bedarfslage der jeweiligen Familien zu berücksichtigen und angemessene Betreuungsplätze in zumutbarer Entfernung zum Wohnbereich anzubieten. Über die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung entscheidet der jeweilige Träger im Rahmen seiner Trägerautonomie. 

Planungs- und Finanzierungssicherheit ist für die Kommunen bei der Schaffung von U3-Plätzen von hoher Bedeutung.
Mit dem Belastungsausgleichsgesetz Jugendhilfe (BAG-JH) (PDF, 282.5 KB), das am 21. November 2012 in Kraft getreten ist, unterstützt die Landesregierung die Kommunen verlässlich und dauerhaft bei den investiven wie den laufenden Betriebskosten der U3-Betreuung. Ab dem 1. August 2013 erfolgt der Ausgleich dauerhaft über eine Erhöhung des Landesanteils an den Kindpauschalen nach dem Kinderbildungsgesetz. 


In einem Erlass hat die Landesregierung zudem klargestellt, dass auch Kommunen in der dauerhaften vorläufigen Haushaltsführung diese Mehreinnahmen investiv für Ausbau, Umbau, Neubau und Ausstattung von Kindertageseinrichtungen verwenden können, wenn im Rahmen dieser Maßnahmen zusätzliche U3-Plätze geschaffen werden. Gleiches gilt für Kommunen, die an der Konsolidierungshilfe nach dem Stärkungspaktgesetz teilnehmen und deren Haushaltssanierungsplan derzeit noch nicht genehmigt ist. Das bedeutet einen wichtigen zusätzlichen Impuls für den U3-Ausbau.

Kindertagespflege ist ein Betreuungsangebot in einer kleinen, überschaubaren Gruppe mit einer festen Bezugsperson (Kindertagespflegeperson) in familiärem Umfeld. Insbesondere für die Betreuung der ganz Kleinen ist Kindertagespflege wegen der Familiennähe und der engen Bindung eine attraktive und flexible Betreuungsform, die auch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtert.


In der Regel betreut eine Kindertagespflegeperson (Tagesmutter oder Tagesvater) bis zu fünf Kinder im eigenen Haushalt, im Haushalt der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen. In Nordrhein-Westfalen ist es auch möglich, dass sich zwei bis drei Kindertagespflegepersonen in einem Verbund (Großtagespflege) zusammenschließen und insgesamt bis zu neun Kinder betreuen. Um Kinder in Kindertagespflege betreuen zu können, ist eine "Erlaubnis zur Kindertagespflege" des Jugendamtes nötig.

Frühkindliche Bildung ist zentraler Bestandteil der Kindertagespflege

Die Kindertagespflegepersonen in Nordrhein-Westfalen sind für die Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern qualifiziert, sie verfügen regelmäßig mindestens über eine Qualifikation auf der Grundlage des sogenannten DJI-Curriculums. Sie begleiten die Kinder in ihrer Entwicklung. Sie bieten vielfältige Bildungsmöglichkeiten, die auch die soziale und sprachliche Entwicklung der Kinder ganzheitlich fördern. Sie planen pädagogische Angebote und ermöglichen den Kindern, eigene Erfahrungen zu machen und die Welt kennenzulernen. In der Kindertagespflege werden individuelle Unterstützung und Förderung nach den Neigungen und Fähigkeiten des einzelnen Kindes mit gemeinsamer Bildung und Erziehung in der Kleingruppe in besonderer Weise verknüpft.

Kindertagespflege – nicht teurer als der Besuch einer Kindertageseinrichtung

Als Angebot der Kinder- und Jugendhilfe ist die Kindertagespflege für Eltern in der Regel nicht teurer als ein Platz in einer Kindertageseinrichtung. Die Tagespflegeperson erhält vom örtlichen öffentlichen Jugendhilfeträger, das heißt dem Jugendamt, unter anderem ein Entgelt für ihre Betreuungsleistung und die Sachkosten. In Nordrhein-Westfalen dürfen die Tagespflegepersonen normalerweise, keine Kostenbeiträge von den Eltern verlangen, ausgenommen hiervon kann ein angemessener Beitrag für Mahlzeiten sein.

Betreuungsplatz in der Kindertagespflege – wie finde ich den richtigen?

In jedem Jugendamtsbezirk in Nordrhein-Westfalen gibt es mindestens eine Fachberatungs- und Vermittlungsstelle für Kindertagespflege. Wo genau die nächste ist, finden Sie entweder auf dem Kita-Portal "KiTa.NRW" über die dort alphabetisch aufgelisteten Jugendämter oder im direkten Kontakt mit dem örtlichen Jugendamt.