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Informationen zu den aufenthaltsrechtlichen Hilfen aufgrund der Erdbeben in der Türkei und in Syrien

Auf dem Foto sind eingestürtzte Häuser zu sehen. Darauf ist ein blauer Balken, auf dem steht "Informationen zu den aufenthaltsrechtlichen Hilfen aufgrund der Erdbeben in der Türkei und in Syrien".

Informationen zu den aufenthaltsrechtlichen Hilfen aufgrund der Erdbeben in der Türkei und in Syrien

Die Auswirkungen der Erdbeben in der Türkei und in Syrien sind verheerend. Es ist dem Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration daher ein wichtiges Anliegen, die von den tragischen Auswirkungen der Erdbeben Betroffenen zügig zu unterstützen.

Die nachfolgenden Informationen sollen einem schnellen Überblick der aktuellen Entwicklungen und Möglichkeiten dienen:

Für Personen, die sich in den betroffenen Gebieten aufhalten

Austausch zwischen Bund und Ländern

Grundsätzlich ist zu beachten, dass für die Einreise türkischer und syrischer Staatsangehöriger ins Bundesgebiet ein Visum erforderlich ist. Für Visaangelegenheiten von Personen, die im Ausland leben, sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen und somit der Bund zuständig.
Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die anderen Länder stehen in engem Austausch mit dem Bund, um Unterstützungsmöglichkeiten zu prüfen.
Das Auswärtige Amt hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (insbesondere: individuelle Betroffenheit vom Erdbeben, wie etwa drohende Obdachlosigkeit; in Deutschland lebendes Familienmitglied hat eine Verpflichtungserklärung abgegeben) ein vereinfachtes, pragmatisches Visumverfahren abgestimmt.
Weitere Informationen finden Sie unter den FAQs des Auswärtigen Amtes auf der nachfolgenden Internetseite:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/krisenpraevention/huma…

Priorisierung der Abgabe von Verpflichtungserklärungen

Um das erforderliche Visumverfahren durchzuführen, ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch eine in Deutschland lebende Person gegenüber der kommunalen Ausländerbehörde vorgeschrieben. Im Rahmen einer Verpflichtungserklärung versichert eine in Deutschland lebende Person, dass sie eventuell anfallende Kosten etwa für den Lebensunterhalt oder Krankenleistungen für die einreisende Person aus der Türkei übernimmt.
Um diesen Prozess zu beschleunigen, hat das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration die Ausländerbehörden in Nordrhein-Westfalen im Rahmen eines Sensibilisierungserlasses darum gebeten, Anfragen für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung für Personen, die aus den betroffenen Regionen einreisen möchten, zu priorisieren.
Um eine möglichst zügige Prüfung der Verpflichtungserklärung durchführen zu können, sollten bereits bei Abgabe der Verpflichtungserklärung sämtliche Unterlagen (insbesondere Gehaltsnachweise) vollständig zur Verfügung gestellt werden. Für etwaige Rückfragen, insbesondere welche weiteren Unterlagen benötigt werden, steht Ihnen die Ausländerbehörde gerne zur Verfügung.
Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen Ausländerbehörde können Sie mit Hilfe der nachfolgenden Internetseite ermitteln:
https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Behoerden/

Für Personen im Bundesgebiet

Verlängerung von Schengen-Visa

Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Ausländerbehörden in Nordrhein-Westfalen im Rahmen eines Sensibilisierungserlasses darum gebeten, bei Personen, die sich mit einem Besuchsvisum derzeit im Bundesgebiet aufhalten und nach Ablauf des Visums in die Erdbebengebiete zurückreisen müssten, großzügig von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, das Besuchsvisum unbürokratisch zu verlängern.
Um eine rechtzeitige Verlängerung zu beantragen, möchten wir Sie bitten, sich so früh wie möglich mit der zuständigen Ausländerbehörde in Verbindung zu setzen.

 

1. Erlass der Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für anlässlich des Erdbebens vom 6. Februar 2023 eingereiste türkische Staatsangehörige

Um türkischen Staatsangehörigen nach Ablauf der 90-tägigen Visumgültigkeit unbürokratisch einen vorübergehenden weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat eine Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für türkische Staatsangehörige, die anlässlich des Erdbebens vom 6. Februar 2023 eingereist sind, erlassen. Die Verordnung tritt am 07. Mai 2023 in Kraft.

a. Umfasster Personenkreis

Danach werden türkische Staatsangehörige, die am 6. Februar 2023 ihren alleinigen Wohnsitz in den türkischen Provinzen Adana, Adıyaman, Diyarbakır, Elâzığ, Gaziantep, Hatay, Kahramanmaraş, Kilis, Malatya, Osmaniye und Şanlıurfa hatten und die zwischen dem 6. Februar 2023 und dem 7. Mai 2023 mit einem gültigen und durch eine deutsche Auslandsvertretung in der Türkei nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 erteilten Visum in das Bundesgebiet eingereist sind und die sich am 7. Mai 2023 noch rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für den Aufenthalt im Bundesgebiet befreit.

Umfasst sind ferner türkische Dienstpassinhaber:innen, die visumfrei in das Bundesgebiet eingereist sind und sich für einen Kurzaufenthalt visumfrei im Bundesgebiet aufhalten dürfen.

Die vorgenannte Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels erlischt mit der Ausreise aus dem Bundesgebiet.

b. Zeitraum der Befreiung

Die Verordnung tritt am 7. Mai 2023 in Kraft und mit Ablauf des 6. August 2023 außer Kraft, so dass ab dem 7. August 2023 für den vorgenannten Personenkreis wieder ein Aufenthaltstitel erforderlich sein wird.

2. Fundstelle der Verordnung

Die gesamte  Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für anlässlich des Erdbebens vom 6. Februar 2023 eingereiste türkische Staatsangehörige können Sie auf der nachfolgenden Internetseite einsehen: https://www.recht.bund.de/eli/bund/BGBl_1/2023/116