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Schutz von Prostituierten

Schutz von Prostituierten

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen fördert Hilfs- und Unterstützungsangebote für Prostituierte

Die Corona-Pandemie hat gezeigt, was passiert, wenn sexuelle Dienstleistungen verboten werden: Die Tätigkeiten verlagern sich aus der Öffentlichkeit in das sogenannte Dunkelfeld, wodurch Prostituierte zusätzlichen Gefahren ausgesetzt werden. Ein Sexkaufverbot ist daher für Menschen, die in der Prostitution arbeiten, keine Lösung. Viel besser ist es, Prostituierten konkrete Hilfe und Unterstützung anzubieten, bei der sie auf Wunsch auch anonym bleiben können. Genau aus diesem Grund wurden zum 1. September 2021 zwei neue Angebote geschaffen:

  •  www.cara.nrw   – Informationsportal für Sexarbeit und Prostitution in NRW
  • Landeskoordinierungsstelle für Menschen in der Prostitution/Sexarbeit in NRW

Beide Angebote richten sich an weibliche, männliche und diverse Prostituierte. Erstmals werden damit in Nordrhein-Westfalen die vorhandene langjährige Erfahrung und Expertise von Beraterinnen und Beratern sowohl für weibliche als auch für männliche und diverse Prostituierte zusammengeführt. Die neuen Angebote sind weitere wichtige Bausteine in dem bereits bestehenden Unterstützungssystem in Nordrhein-Westfalen. 

Internet-Portal www.cara.nrw

Für die schnelle digitale und anonyme Informationssuche steht das Online-Portal www.cara.nrw zur Verfügung. Das Portal bietet umfassende Informationen zu den Themenfeldern Gesundheit, Finanzen, Wohnen, Recht und Arbeit. Ratsuchende Prostituierte und sonstige Interessierte erhalten hier in zwölf Sprachen niedrigschwellige Hilfen und Unterstützung bei konkreten Fragen.

Auf dem Online-Portal finden sich neben den Adressen der spezialisierten Beratungsstellen für weibliche und männliche Prostituierte beispielsweise auch kostenlose medizinische Beratungs- und Untersuchungsangebote, Anlaufstellen bei Wohnungsnot sowie die Stellen in den Kreisen und kreisfreien Städten, bei denen Prostituierte ihre Tätigkeit nach dem Prostituiertenschutzgesetz anmelden müssen.

Wer darüber hinaus Fragen hat oder lieber das persönliche Gespräch sucht, kann unmittelbar über das Portal den Kontakt zu einer Beraterin oder einem Berater aufnehmen. Das Portal bietet die Möglichkeit, gezielt auszuwählen, ob man lieber mit einer Frau oder einem Mann sprechen möchte.

Die Berater:innen von www.cara.nrw sind täglich von montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 17:00 Uhr, donnerstags zusätzlich bis 19:00 Uhr per Telefon zu erreichen. Auch die Kontaktaufnahme per E-Mail ist selbstverständlich möglich.

Per Telefon:

  •  0157/520 356 64 (weibliche Beraterin)
  •  0157/520 288 32 (männlicher Berater)

Per Email:    

Alle Informationen stehen in den folgenden Sprachen zur Verfügung: Rumänisch, Bulgarisch, Ungarisch, Polnisch, Türkisch, Spanisch, Englisch, Französisch, Hocharabisch, Thailändisch, Chinesisch und Deutsch. Damit entspricht das aktuelle Sprachangebot den ausländischen Staatsangehörigkeiten, die in der offiziellen Statistik am häufigsten genannt werden.

LANDESKOORDINIERUNGSSTELLE Prostitution

Die Koordinierungsstelle ist über die Internetseite www.lako-nrw.de zu erreichen.

Sie übernimmt in erster Linie die persönliche Erstinformation und Beratung für Prostituierte/Sexarbeitende, die über das digitale niedrigschwellige Angebot von www.cara.nrw hinaus weitere Fragen haben oder den persönlichen Kontakt wünschen.

Darüber hinaus soll die Landeskoordinierungsstelle aber auch den Bogen zu dem vorhandenen Hilfe- und Unterstützungssystem der spezialisierten Beratungsstellen im Land Nordrhein-Westfalen schlagen und bei einem vertieften Informationsbedarf an diese weitervermitteln. An welche Beratungsstelle konkret weitervermittelt wird, hängt wesentlich von dem speziellen Beratungsbedarf der jeweiligen Person ab und kann die Themenfelder Gesundheit, Finanzen, Wohnen, Recht und Arbeit betreffen.

Das Modellprojekt Landeskoordinierungsstelle in der Trägerschaft von SkF Dortmund und der Aidshilfe NRW wird vom Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen finanziell gefördert. Mit den beiden Trägern SkF Dortmund und Aidshilfe Nordrhein-Westfalen werden in Nordrhein-Westfalen erstmals die über Jahrzehnte gewachsenen unterschiedlichen Beratungsstrukturen für weibliche und männliche Prostituierte zusammengeführt.

    Die Landeskoordinierungsstelle ist telefonisch unter 0231/4447590 und per E-Mail unter info[at]lako-nrw.de (info[at]lako-nrw[dot]de) zu erreichen.

    Spezialisierte Beratungsstellen für weibliche Prostituierte

    Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration Nordrhein-Westfalen fördert seit vielen Jahren mit KOBER SkF  in Dortmund und Madonna e.V. in Bochum zwei spezialisierte Beratungseinrichtungen für weibliche Prostituierte. Die Beratungseinrichtungen bieten Rat und Unterstützung sowohl in den jeweiligen Einrichtungen vor Ort wie auch in der aufsuchenden Arbeit.

    Gesetz des Bundes zum Schutz von Prostituierten

    Seit dem 1. Juli 2017 ist das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen, kurz Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG), in Kraft.

    Das Gesetz regelt die Ausübung von Prostitution durch Personen über 18 Jahre und gilt für alle sexuellen Dienstleistungen. Ebenso gilt das Gesetz für diejenigen, die kein Geld, sondern Sachleistungen, wie zum Beispiel freies Wohnen oder Essen, Schmuck usw. für ihre sexuellen Dienstleistungen erhalten, wenn sie auf diese Weise ihren Lebensunterhalt sichern oder steigern.

    Nicht entscheidend ist, ob die sexuellen Dienstleistungen nur gelegentlich oder regelmäßig angeboten werden. Das Gesetz gilt auch unabhängig davon, wo die Prostitution stattfindet, ob auf der Straße, in privaten Räumlichkeiten oder in einem Prostitutionsgewerbe.

    Die Ausübung der Prostitution bleibt für Personen über 18 Jahre weiterhin erlaubt. Eingeführt wurde eine persönliche Anmeldepflicht für Prostituierte. Zum Nachweis der Anmeldung stellt die zuständige Behörde (siehe Abschnitt "Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz in Nordrhein-Westfalen" auf dieser Seite) eine bundeseinheitliche und fälschungssichere Anmeldebescheinigung aus, die bei der Tätigkeit mitgeführt werden muss.

    Auf Wunsch wird zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausgestellt. Diese kann an Stelle der Anmeldebescheinigung als Nachweis der Anmeldung mitgeführt werden. Der Aliasname kann von der oder dem Prostituierten frei gewählt werden.

    Bei der Anmeldung ist ein Informations- und Beratungsgespräch mit der oder dem Prostituierten zu führen. Dieses soll Grundinformationen enthalten

    • zu Rechten und Pflichten von Prostituierten,

    • zur Krankenversicherung und zur sozialen Absicherung im Fall einer Beschäftigung,

    • zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten einschließlich Beratungsangeboten zur Schwangerschaft,

    • zur Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen,

    • über die bestehende Steuerpflicht.

    Die Informationen zur Ausübung der Prostitution sollen den Prostituierten in geeigneter Form sowie in einer Sprache, die sie verstehen können, zur Verfügung gestellt werden.

    Prostituierte unter 21 Jahren müssen ihre Anmeldebescheinigung jährlich verlängern lassen, für Prostituierte ab 21 Jahren gilt die Bescheinigung zwei Jahre.

    Prostituierte sind zudem verpflichtet, sich gesundheitlich beraten zu lassen. Die gesundheitliche Beratung ist persönlich vor Anmeldung der Tätigkeit beim Gesundheitsamt wahrzunehmen. Die gesundheitliche Beratung ist jährlich, für unter 21-Jährige halbjährlich, zu wiederholen. Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung muss bei der Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter mitgeführt werden. Auch die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung wird auf Wunsch auf den gewählten Alias ausgestellt.

    Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, benötigt eine Erlaubnis, die an gesetzliche Mindestanforderungen und an die Zuverlässigkeit der betreibenden Person gekoppelt ist.

    Für eine Erlaubnis müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, wie z.B. die Vorlage eines Betriebskonzepts, eines polizeilichen Führungszeugnisses als Nachweis der Zuverlässigkeit von Betreiberinnen und Betreibern oder Stellvertreterinnen und Stellvertretern, ein geeigneter Standort und die Erfüllung von Sicherheitsauflagen.

    Auch Wohnungsbordelle fallen unter das ProstSchG. Wenn z.B. eine Wohnung einer oder mehreren Personen zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt wird (z.B. Vermietung), gilt diese Wohnung als Prostitutionsstätte.

    Kunden und Kundinnen von Prostituierten sowie Prostituierte müssen dafür sorgen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome getragen werden. Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, ist verpflichtet, auf die Kondompflicht hinzuweisen. Für Geschlechtsverkehr ohne Kondome darf nicht geworben werden.

    Verstöße gegen die Kondompflicht durch Kundinnen und Kunden bzw. durch Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionsgewerben sind bußgeldpflichtig und können mit Geldstrafen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

    Die Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes ist Aufgabe der Länder. Die Verordnung zur Durchführung von Aufgaben nach dem Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Durchführungsverordnung Prostituiertenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen – DVO ProstSchG NRW) vom 4. April 2017 regelt die Zuständigkeiten für die Umsetzung des ProstSchG in Nordrhein-Westfalen. Die federführende Zuständigkeit liegt bei dem für Gleichstellung zuständigen Ministerium.

    Zuständige Behörden für die Anmeldung von Prostituierten sind die Kreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden. Aufsichtsbehörden sind die Bezirksregierungen. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Gleichstellung zuständige Ministerium.

    Zuständig für die verpflichtende gesundheitliche Beratung sind die Kreise und kreisfreien Städte als untere Gesundheitsbehörden. Aufsicht führen die Bezirksregierungen. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Gesundheit zuständige Ministerium.

    Zuständige Behörden für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes sind die Kreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden. Aufsicht führen die Bezirksregierungen. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium.

    Anmeldung und gesundheitliche Beratung sind in Nordrhein-Westfalen für Prostituierte gebührenfrei.

    Die Erlaubnis für Prostitutionsbetriebe ist gebührenpflichtig. Die Gebühren regeln sich nach den entsprechenden Ziffern der Gebührenordnung des Landes (s. Artikel 3, Tarifstelle 12.20, zuletzt geändert durch Artikel 1, Tarifstelle 12.20.18 der 42. Änderung der Verwaltungsgebührenordnung NRW vom 16.Juni 2020).