Inhaltsseite
Gesetzlicher Kinder- und Jugendschutz
Eine Vielzahl von Gesetzen schützt die Interessen junger Menschen
Kinder- und Jugendschutz ist in Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes und in Art. 6 Abs. 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen begründet. Er soll Kinder und Jugendliche vor Gefahren und Beeinträchtigungen schützen.
"Social Media"-Einstellungen
Wenn Sie diese Felder durch einen Klick aktivieren, werden Informationen an die nachfolgenden Dienste übertragen und dort gespeichert:
Facebook, X/Twitter, Youtube, Pinterest, Instagram, Flickr, Vimeo
Bitte beachten Sie unsere Informationen und Hinweise zum Datenschutz und zur Netiquette bevor Sie die einzelnen Sozialen Medien aktivieren.
Datenfeeds von sozialen Netzwerken dauerhaft aktivieren und Datenübertragung zustimmen: